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Überblick

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.

Verfahrenshilfe

Personen, die sich die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht leisten können, können einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. 

Bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision ist zu unterscheiden:

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, ist der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision); dieses entscheidet auch über den Antrag. Voraussetzung ist eine ungünstige Vermögenslage sowie ein niedriges Einkommen.

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingegen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision); dem Antrag ist eine Kopie der anzufechtenden Entscheidung beizulegen. Vorausgesetzt wird eine ungünstige Vermögenslage und ein niedriges Einkommen sowie eine Erfolgsaussicht. Im Antrag ist, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die Revision für zulässig erachtet wird, d.h. warum die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof, konkret die Berichterin oder der Berichter, entscheidet dann über den Antrag.
Dieser Antrag kann auch über ein elektronisches Formblatt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden.  

Die Verfahrenshilfe umfasst grundsätzlich die einstweilige Befreiung von bestimmten Gebühren (insbesondere der Eingabengebühr von € 240,-) sowie die Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Sie umfasst allerdings nicht jene Kosten, welche die unterlegene der obsiegenden Partei im folgenden Verfahren (z.B. bei einer Abweisung der Revision) ersetzen muss.

Formulare zur Stellung von Anträgen auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bzw. zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages (Exemplare liegen auch im Servicecenter auf):

Zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages wird keine Rechtsanwältin oder kein Rechtsanwalt benötigt. Es muss auch keine Eingaben- und Beilagengebühr entrichtet werden.

Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahrensablauf.