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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

19.12.2017 Unterliegt Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse dem Vergaberecht, wenn Arbeitnehmerschaft der Auswahl zustimmen muss?

Ro 2016/04/0053 (EU 2017/0010) vom 29. November 2017, C-699/17

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. April 2019, C‑699/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 30. April 2019, Ro 2016/04/0053, entschieden.

Nach dem Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen bestimmten Beitrag des monatlichen Entgelts an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen. Die Auswahl der BV-Kasse erfolgt idR durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, abzuschließen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Betriebsrat kann sich somit gegen die Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, eine bestimmte BV-Kasse auszuwählen, "wehren" und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verweigern.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom EuGH wissen, ob der Abschluss eines Vertrags zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (dem Arbeitgeber) und einer BV-Kasse in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Vergaberechts der Richtlinie 2014/24/EU fällt, wenn für den Vertragsabschluss und die Auswahl der BV-Kasse die Zustimmung der Arbeitnehmerschaft notwendig ist.

 Die Vorlagefragen im Wortlaut:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. die Art. 49 und 56 AEUV und die daraus für die öffentliche Auftragsvergabe resultierenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz auf den Abschluss von Verträgen öffentlicher Auftraggeber mit Betrieblichen Vorsorgekassen über die Verwaltung und Veranlagung von Entgeltbeiträgen anwendbar, wenn der Vertragsabschluss und damit die Auswahl der Vorsorgekasse der Zustimmung durch die Arbeitnehmerschaft bzw. ihrer Vertretung bedarf und somit vom öffentlichen Auftraggeber nicht allein vorgenommen werden kann?