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Keine Altlastenbeitragspflicht bei nicht fristüberschreitender Zwischenlagerung von Abfällen trotz Fehlens erforderlicher behördlicher Genehmigungen

Ro 2019/13/0006 vom 27. März 2019 (verstärkter Senat)

Die Bezirkshauptmannschaft erließ einen Feststellungsbescheid, in dem sie aussprach, eine in den Jahren 2010 und 2011 erfolgte Zwischenlagerung von Abfällen auf dem Gelände einer GmbH unterliege der Altlastenbeitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz, weil nicht alle für die Zwischenlagerung erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorgelegen hätten. Fehle es auch nur an einer der erforderlichen Bewilligungen, so unterliege eine Zwischenlagerung von Abfällen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2013 der Altlastenbeitragspflicht, auch wenn die im Gesetz für die Beitragspflicht vorausgesetzte Mindestdauer der Zwischenlagerung ‑ mehr als ein Jahr beim Lagern zur Beseitigung, mehr als drei Jahre beim Lagern zur Verwertung ‑ nicht erreicht wurde. 

Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde der GmbH gegen diesen Feststellungsbescheid statt und führte aus, es habe sich jeweils um ein nicht mehr als dreijähriges Lagern zur Verwertung gehandelt. Das Gesetz sehe dafür keine Beitragspflicht vor, woran auch das Fehlen von behördlichen Genehmigungen nichts ändern könne. Eine Revision gegen diese Entscheidung erklärte das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die Bezirkshauptmannschaft gestützt hatte, für zulässig. 

Der Verwaltungsgerichtshof beschloss nunmehr in einem verstärkten Senat, von dieser Judikatur abzugehen, und wies die von der zuständigen Bundesministerin erhobene Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als unbegründet ab. Der Gedanke, rechtswidriges Verhalten dürfe nicht privilegiert werden, habe in der Rechtsprechung zur Altlastenbeitragspflicht zunächst lediglich einer einschränkenden Auslegung von Ausnahmevorschriften gedient, mit denen bestimmte von einem Altlastenbeitragstatbestand erfasste Tätigkeiten von der Beitragspflicht wieder ausgenommen worden seien. Wenn § 3 Abs. 1 1 des Altlastensanierungsgesetzes für die Zwischenlagerung von Abfällen nur bei Überschreitung bestimmter Fristen die Behandlung als beitragspflichtiges Ablagern vorsehe, so lasse sich diese zeitliche Voraussetzung der Beitragspflicht aber nicht im Auslegungsweg außer Kraft setzen. Sei sie nicht erfüllt, so führe damit auch ein Verstoß gegen ein Bewilligungserfordernis nicht zur Beitragspflicht. An der insoweit gegenteiligen Vorjudikatur könne nicht mehr festgehalten werden.

Download: Volltext der Entscheidung