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Krankenanstaltenrecht: Tumordiagnose mit neuartigem PET-MR-Gerät - Bedarf in der Stadt Salzburg?

Ro 2017/11/0009 vom 13. Dezember 2018

Die Revisionswerberin betreibt in der Stadt Salzburg ein selbständiges Ambulatorium für digitale Bilddiagnostik. Sie beantragte die Erweiterung ihrer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung, um ein PET-MR-Gerät in ihrem Ambulatorium zu errichten. Bei diesem Gerät handelt es sich um eine relativ neue Kombination von zwei bildgebenden Untersuchungsverfahren, nämlich PET (Positronen-Emissionstomographie) und MRT (Magnetresonanztomographie). In Österreich gebe es derzeit nur ein einziges PET-MR-Gerät, und zwar im Wiener Allgemeinen Krankenhaus.

Ein PET-MR-Gerät war für Salzburg in der Großgeräteplanung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2012 (ÖSG 2012) nicht vorgesehen.

Die Erteilung der beantragten Bewilligung setzt gemäß § 12a Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 voraus, dass durch die Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums um das genannte PET-MR-Gerät das bestehende medizinische Versorgungsangebot im Einzugsgebiet wesentlich verbessert wird (mit anderen Worten: im Einzugsgebiet ein Bedarf nach dem PET-MR-Gerät besteht).

Der Bedarf eines selbständigen Ambulatoriums ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator ist die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die die Patienten im Einzugsbereich in Kauf nehmen müssen. Dabei ist auf die Auslastung bzw. die durchschnittliche Belastung "bestehender Leistungsanbieter" Bedacht zu nehmen. Zu prüfen ist demnach, ob im Einzugsgebiet bereits solche Leistungsanbieter vorhanden sind, die eine - mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand - gleichwertige medizinische Leistung anbieten, sowie deren durchschnittliche Belastung. Unzutreffend ist es daher, auf ein vorhandenes Leistungsangebot abzustellen, das unter medizinischen Gesichtspunkten nicht gleichwertig ist.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat im konkreten Fall einen Bedarf am genannten PET-MR-Gerät im Wesentlichen deshalb verneint, weil es im Landeskrankenhaus Salzburg zumindest ein ähnliches bildgebendes Gerät (PET-CT) mit akzeptablen Wartezeiten gebe, und der Patient durch die Untersuchung mit diesem Gerät und durch eine zusätzliche MR-Untersuchung zum selben Ergebnis gelange.

Die Ansicht, dass es sich dabei um ein für den Patienten unter medizinischen Gesichtspunkten gleichwertiges Leistungsangebot handle, teilte der VwGH nicht:

So führt das beantragte PET-MR-Gerät (im Vergleich zum bestehenden PET-CT) teilweise zu besseren Diagnoseergebnissen (so z.B. zu einer "bis zu 30% höheren Detektionsrate" etwa beim Prostatakarzinom).

Vor allem aber führt das PET-MR-Gerät für den Patienten zu einer geringeren Strahlenbelastung, weil die bei der CT (Computertomographie) anfallende Strahlenbelastung entfällt. Um eine Verbesserung des Leistungsangebotes beurteilen zu können, hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls auch das Ausmaß der Strahlenbelastung, die beim PET-MR-Gerät entfällt, feststellen und berücksichtigen müssen. 

Der VwGH hob daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung