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§ 47 Abs. 2 WaffG: Ausnahmebestimmung knüpft an Standort der Betriebsstätte des Waffengewerbes

Ro 2019/03/0017 vom 21. Mai 2019

Nach § 47 Abs. 2 WaffG unterliegen Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen zu erzeugen sowie Personen, die bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind, hinsichtlich des Besitzes und der Verwahrung von Waffen - die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden - nicht dem Waffengesetz.

Im konkreten Fall erzeugt und bearbeitet eine GmbH, Gewerbeinhaberin eines Waffengewerbes, militärische und nichtmilitärische Waffen und Munition und verkauft bzw. vermittelt diese. Der Mitbeteiligte wurde von der GmbH beauftragt, Schalldämpfer für Pistolen und Maschinengewehre zu entwickeln. Abgesprochen sei gewesen, dass die Entwicklung der Schalldämpfer in der Wohnung des Mitbeteiligten erfolgen solle. Im Zuge einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Mitbeteiligten wurden u.a. neun Schalldämpfer-Prototypen für Pistolen, zwei Schalldämpfer für Langwaffen, eine Langwaffe, ein teilweise deaktiviertes Maschinengewehr und zwei Faustfeuerwaffen sichergestellt. 

Die Bezirkshauptmannschaft (Revisionswerberin) entzog daraufhin mit Bescheid die dem Mitbeteiligten ausgestellte Waffenbesitzkarte, die er für eine der beiden in seiner Wohnung vorgefunden Faustfeuerwaffen besaß. Die Behörde verneinte die waffenrechtliche Verlässlichkeit, weil der Mitbeteiligte mehrere verbotene Waffen, nämlich die Schalldämpfer, unbefugt besessen und ohne Bewilligung bei sich zu Hause entwickelt und produziert habe. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten - aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG - Folge und behob den behördlichen Bescheid ersatzlos. Gegen diese Entscheidung richtete sich vorliegende ordentliche Revision.

Der VwGH führte aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG an die "gewerberechtlichen Vorschriften" anknüpft. Die Ausübung des Waffengewerbes iSd GewO ist nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden. Die gewerberechtliche Befugnis Waffen u.a. zu bearbeiten bzw. zu erzeugen erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen und gilt nur am jeweiligen Standort bzw. der jeweiligen Betriebsstätte des Gewerbeinhabers; nicht aber - wie im vorliegenden Fall - in der Wohnung eines Beschäftigten. Weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage unzutreffend beurteilte, indem es das Verhalten des Mitbeteiligten der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG unterstellt hat, hob der VwGH das Erkenntnis auf.
 

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