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Nichtbeurteilung einer vorwissenschaftlichen Arbeit

Ra 2019/10/0017 vom 27. März 2019

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid einer Bildungsdirektion ab, mit dem die Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit des Revisionswerbers zum Thema "Die Rolle des Sports und der Leibeserziehung im Nationalsozialismus" als "nicht beurteilt" und damit die Feststellung, dass der Revisionswerber die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) an einer bestimmten AHS nicht bestanden habe, aufrechterhalten worden waren.

Dem legte das Bundesverwaltungsgericht ‑ gestützt insbesondere auf ein Sachverständigengutachten ‑ zugrunde, bei der vom Revisionswerber abgegebenen Arbeit handle es sich um eine vorgetäuschte Leistung, weil der Revisionswerber darin zum Großteil wörtlich, aber auch in paraphrasierter Form Textteile aus einer bestimmten 2009 an der Universität M. abgeschlossenen Masterarbeit übernommen, diese aber weder in den Fußnoten noch im Quellen‑ und Schriftenverzeichnis dokumentiert habe. Eine im Internet zugängliche Leseprobe aus der genannten Masterarbeit habe dem Revisionswerber für den ersten Abschnitt seiner Arbeit neben Textpassagen auch einen Teil der Gliederung und die Formulierung einzelner Überschriften geliefert.

Es liege eine vorgetäuschte Leistung vor, die nach § 18 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zu beurteilen sei. Der Revisionswerber habe bei Abfassung der vorwissenschaftlichen Arbeit fremdes geistiges Eigentum nicht dokumentiert übernommen. Eine von der vorwissenschaftlichen Arbeit losgelöste Beurteilung bloß der Präsentation und Diskussion der Arbeit sei ausgehend vom klaren Wortlaut des § 38 Abs. 2 SchUG nicht vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof befand, dass angesichts der unstrittigen Übernahme von wesentlichen Inhalten einer bestimmten, 2009 abgeschlossenen Masterarbeit in der vorwissenschaftlichen Arbeit des Revisionswerbers, ohne dass dies in den Fußnoten oder im Quellen- und Schriftenverzeichnis der Arbeit dokumentiert wurde, die Annahme "vorgetäuschter Leistungen" im Sinn des § 18 Abs. 4 SchUG auf der Hand liege und bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Download: Volltext der Entscheidung