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Entzug des Taxilenkerausweises wegen schwerer Verkehrsverstöße

Ra 2019/03/0079 vom 19. August 2019

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der Taxilenkerausweis für vier Jahre entzogen, weil er entgegen einer polizeilichen Aufforderung nicht angehalten hat, sondern - unter Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit und Missachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel - weitergefahren ist und dabei zudem alkoholisiert war.

Nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist der Taxilenkerausweis unter anderem dann zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers nicht mehr vorliegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dazu das Gesamtverhalten der betroffenen Person danach zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass sie nicht mehr vertrauenswürdig ist; falls sich diese Annahme als begründet erweist, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum die Person die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird; für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der betroffenen Person ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen.

Aufgrund der bei der Anlasstat gesetzten massiven Verstöße gegen die Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht betonten Umstandes, dass frühere Entzüge des Taxilenkerausweises (für Zeiträume zwischen sechs und 24 Monaten) zu keiner nachhaltigen Besserung des Verhaltens des Betroffenen geführt hatten, war die Entziehung für die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Dauer nicht zu beanstanden.

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