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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerausschluss für Wohnmobile 

Ra 2017/13/0045 vom 17. Oktober 2018

Strittig war im vorliegenden Fall, ob einer GmbH, die ein Institut für Erwachsenenbildung betreibt und damit Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, für den Erwerb und den Betrieb eines Wohnmobiles der Vorsteuerabzug zusteht. Das Wohnmobil verwendete sie für Zwecke ihres Unternehmens.

Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass der fragliche Vorsteuerabzug für das Wohnmobil aufgrund des Vorsteuerausschlusses für Personen- und Kombinationskraftwagen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 nicht zustehe. Zwar fallen Kleinbusse nicht unter den Vorsteuerausschluss für Personen- und Kombinationskraftwagen. Die Ausnahme, wonach "Kleinbusse" von diesem Vorsteuerausschluss ausgenommen sind, treffe im vorliegenden Fall nicht zu, weil das Wohnmobil nicht die Merkmale eines "Kleinbusses" aufweise.

Der VwGH gab der außerordentlichen Revision der GmbH Folge: Der Vorsteuerabzug steht zu: Der VwGH begründet, das Bundesfinanzgericht habe übersehen zu prüfen, ob ein Wohnmobil überhaupt als Personen- oder Kombinationskraftwagen einzustufen ist. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 schließt nämlich nur Pkw und Kombi vom Vorsteuerabzug aus. Sollte ein Wohnmobil kein solches Fahrzeug sein, steht dem Vorsteuerabzug keine Bestimmung entgegen und es schadet auch nicht, wenn ein Wohnmobil nicht als "Kleinbus" einzustufen ist.

Unter Personen- und Kombinationskraftwagen sind nur Kraftwagen zu verstehen, die nach Bauart und Ausrüstung "ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen" (Personenkraftwagen) bzw. dazu bestimmt sind, "wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden" (Kombinationskraftwagen). Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Da sie weder "ausschließlich" noch "vorwiegend" der "Beförderung" von Personen dienen und auch keine "Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen" sind, können Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 eingestuft werden. Dem Unternehmer steht daher der Vorsteuerabzug für ein unternehmerisch genutztes Wohnmobil zu, unabhängig davon, dass es aufgrund seiner typischen Zweckbestimmung ("mobiler Wohnraum") kein Kleinbus ist. Aus diesem Grund hob der VwGH die von der GmbH angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung