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Umsatzsteuer: Keine Unternehmereigenschaft des Kommanditisten bei bloßer Leistungsvereinigung

Ra 2016/15/0036 vom 13. September 2018

In diesem Fall errichtete eine natürliche Person, die Kommanditist einer GmbH & Co KG war, ein Gebäude und wollte die auf die Errichtungskosten entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Kommanditist stützte den Anspruch auf Vorsteuerabzug darauf, dass er das Gebäude der GmbH & Co KG zur Nutzung überlasse und diese Gesellschaft das Gebäude für ihr Unternehmen verwende.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und begründete dies damit, dass der Kommanditist das Gebäude der GmbH & Co KG unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Der Kommanditist habe somit keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, weshalb ihm kein Vorsteuerabzug zustehe.

Einer unter anderem dagegen gerichteten Beschwerde des Kommanditisten gab das Bundesfinanzgericht statt. Es ging davon aus, dass die unentgeltliche Überlassung des Gebäudes an die GmbH & Co KG die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters begründete.

Gegen diese Auffassung richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes. Aufgrund der Revision hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als rechtswidrig auf.

Der VwGH führte aus: Der Gesellschafter einer Personenvereinigung ist als solcher nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Ein solcher Gesellschafter kann aber durch die Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erfolgen. Wenn etwa der Kommanditist der Gesellschaft eine Liegenschaft gegen ein besonderes Entgelt in Form einer Miete überlässt, begründet dies seine Unternehmereigenschaft. Kein Leistungsaustausch, sondern eine nicht steuerbare Leistungsvereinigung liegt hingegen vor, wenn der Gesellschafter seine Leistung als Gesellschafterbeitrag erbringt und hierfür eine Abgeltung bloß durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhält.

Erwirbt der Gesellschafter Wirtschaftsgüter, um sie der Gesellschaft ohne besonderes Entgelt, also bloß im Rahmen einer Leistungsvereinigung zur Nutzung zu überlassen, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu, weil er mit der bloßen Leistungsvereinigung nicht unternehmerisch tätig wird. Dem Gesellschafter kann auch nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden. Das Bundesfinanzgericht hat die Rechtslage verkannt.

Download: Volltext der Entscheidung