Navigation
-
02.05.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Mai 2024 -
12.4.2024:
ORF-G: Zur Zulässigkeit von Sendungen wie „Lotto 6 aus 45“, „Brieflos-Show“ und anderen im ORFRa 2022/03/0300, Ro 2023/03/0003-0009 vom 13. März 2024
Medienmitteilungen -
21.3.2024:
Wasserrahmenrichtlinie: Fragen zu der Beurteilung des Zustands der Fischfauna in einem GewässerRo 2020/07/0004 (EU 2022/0018) vom 20. Oktober 2022, C-671/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
22.06.2015 : Pauschale Auskunftsverweigerung über Eurofighter-Gegengeschäfte war rechtswidrig (Auskunftspflicht)
2013/04/0139, 20. Mai 2015
Bescheid des Wirtschaftsministers wegen Begründungsmängeln aufgehoben
Der Beschwerdeführer hatte - gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz - vom Wirtschaftsminister die Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit "anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften" begehrt. Der Minister verweigerte die Auskunft, da ihm keine abschließende Liste von Unternehmen mit den vom Ministerium anerkannten Gegengeschäften vorliege. Zudem sei die Abwicklung des Gegengeschäftsvertrages Gegenstand laufender Verfahren vor verschiedenen Behörden und die Veröffentlichung von Unternehmen mit anerkannten Gegengeschäften könne die anhängigen Verfahren nachteilig beeinflussen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des Wirtschaftsministers wegen mehrerer Begründungsmängel auf. Dass dem Minister keine abschließende Liste von Unternehmen mit anerkannten Gegengeschäften vorliege, ist keine nachvollziehbare Begründung, um die Auskunft über die bereits anerkannten Gegengeschäfte zu verweigern. Der pauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete "laufende Verfahren" und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigt nicht, inwiefern die bloße Nennung der Unternehmen geeignet wäre, diese Verfahren zu beeinträchtigen. Schließlich war auch die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Unternehmen einerseits und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers andererseits nicht durchgeführt worden.
Der Wirtschaftsminister hat nun - unter Bindung an die
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes - neuerlich über den Antrag auf
Auskunft zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.