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Das Leugnen der Wirksamkeit von Impfungen und der Existenz krankheitsmachender Viren auf einer Webseite zu Werbezwecken verstößt gegen die Berufs- und Standespflichten von Ärztinnen und Ärzten

Ra 2019/09/0140 vom 28. Oktober 2021

Im vorliegenden Fall veröffentlichte ein Arzt auf seiner Webseite einen Artikel zum Thema "Impfen". In diesem führte er mitunter aus, dass keine krankmachenden Viren existierten, Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und dass durch das Impfen auch keine einzige Krankheit verschwunden sei.

Bereits im Juni 2017 wurde der Arzt vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer schuldig erkannt, dass dieser dadurch das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt habe und gegen seine Berufspflichten als Arzt verstoßen habe und verhängte eine - bedingt nachgesehene - Geldstrafe.

Eine vom Arzt dagegen erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im November 2018 mit einer Maßgabe abgewiesen. Der Arzt habe gegen die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und die Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) verstoßen, so das Verwaltungsgericht.

Dagegen wendete sich der Arzt mit einer Revision an den VwGH.

Der VwGH hielt dazu fest, dass die Standespflichten eines Arztes sowohl sein berufliches als auch sein außerberufliches Verhalten umfassen. Dabei ist hinsichtlich eines zu beurteilenden außerberuflichen Verhaltens streng zu prüfen, ob dies Rückwirkungen auf den Dienst hat (Dienstbezug). Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, ob die Aussagen des Arztes auf seiner Webseite einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs aufwiesen.

Für den VwGH stand jedoch außer Zweifel, dass die Webseite des Arztes im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes steht, weil diese doch offensichtlich auch dazu dient, die Aufmerksamkeit auf seine Ordination zu lenken. Die Webseite dient Werbezwecken, was sich aus der Bezugnahme auf die Praxis des Arztes und die von ihm angebotenen Behandlungsmethoden ergibt.

Nach der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 der Österreichischen Ärztekammer ist Ärztinnen und Ärzten jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt. Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

Das Verwaltungsgericht zog in seinem Verfahren einen Sachverständigen bei, der festhielt, dass die Aussagen des Arztes dem aktuellen Wissensstand der Medizin bzw. einzelne Aussagen "gar der Vernunft" widersprechen. Der VwGH trat dem Verwaltungsgericht nicht entgegen, wenn dieses davon ausging, dass der Arzt dadurch gegen die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 verstoßen habe.

Im Übrigen stellte der VwGH klar, dass das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nachdem bereits der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Arztes abgelehnt und an den VwGH abgetreten hatte, konnte der Arzt auch vor dem VwGH keinen rechtswidrigen Eingriff seine Meinungsfreiheit aufzeigen.

Der VwGH wies die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung