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Zum Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 iVm der Statusrichtlinie

Ra 2018/01/0106 vom 6. November 2018

Im konkreten Fall wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision, soweit u.a. die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes bestätigt wurde. In der Zulässigkeitsbegründung wurde u.a. vorgebracht, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul nicht gerechtfertigt sei, weil der Revisionswerber aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes in Kabul bei der Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse zu scheitern drohe.

In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der VwGH unter anderem mit der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 im Lichte der Auslegung der Statusrichtlinie durch den EuGH.

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich - unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat - ausreicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat eine Person gemäß Statusrichtlinie Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die tatsächliche Gefahr besteht einen ernsthaften Schaden (iSd Art. 15 der Statusrichtlinie) zu erleiden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens entweder vom Verhalten eines Akteurs (iSd Art. 6 der Statusrichtlinie) oder von ernsthaften individuellen Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (iSd Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie) ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Sofern eine Drittstaatsangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger aus solchen unabhängig von einem Akteur oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgehenden realen Gefahr eines ernsthaften Schadens vorliegenden Gründen nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, besteht kein Anspruch auf subsidiären Schutz iSd Statusrichtlinie. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten entgegen der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 der Statusrichtlinie umgesetzt. 

Die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne der aufgezeigten Grundsätze einer unionsrechtlichen Auslegung entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 der Statusrichtlinie auszulegen ist, musste im vorliegenden Fall dahin stehen. Für die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz reicht es aus, wenn die Hilfsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, wie im vorliegenden Fall das Ergebnis der Entscheidung tragen kann. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den in Afghanistan behandelbaren, die Arbeitsfähigkeit sowie die Teilnahme am Erwerbsleben nicht ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers im Hinblick auf die zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative erwiesen sich als nicht rechtswidrig. Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen. Der VwGH wies daher die Revision ab.

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