Die österreichische Bundesverfassung kennt drei Staatsfunktionen: die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit. Zur Gerichtsbarkeit gehören zunächst die "ordentlichen Gerichte", die in ihrer Gesamtheit als "Justiz" bezeichnet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht, das freilich außerhalb des Systems der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist ein auf die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung spezialisiertes Gericht.
Diese Aufgabe nimmt der Verwaltungsgerichtshof in der Form von gerichtlichen Verfahren wahr, in denen einander als "Parteien" der "Beschwerdeführer" und die "belangte Behörde" gegenüberstehen.
"Beschwerdeführer" ist diejenige Person, die behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. "Belangte Behörde" ist jene Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige staatliche Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Weiters können noch "mitbeteiligte Parteien" am Verfahren beteiligt sein.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Recht gibt, so hebt er den als gesetzwidrig erkannten Bescheid der belangten Behörde auf. Diese muss dann - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - einen Ersatzbescheid erlassen. Kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegt, so wird die Beschwerde abgewiesen.
Neben diesem Bescheidprüfungsverfahren bietet der Verwaltungsgerichtshof auch Rechtschutz gegen die rechtswidrige Untätigkeit ("Säumnis") der für die Sache zuständigen obersten Verwaltungsbehörde. Liegt Säumnis vor, so entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren in der Sache selbst, er erlässt also an der Stelle der Verwaltungsbehörde den Bescheid. Liegt keine Säumnis vor, wird die "Säumnisbeschwerde" zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof befasst sich beispielsweise mit folgenden Angelegenheiten:ApothekenwesenArbeitnehmerschutzArbeitslosenversicherungAsylwesenBaurechtDenkmalschutzDienstrecht der öffentlich BedienstetenFremdenrechtGewerberechtJagd- und FischereirechtMeldewesenSchubhaftSchulwesen und KulturangelegenheitenSozialhilfeSozialversicherungSteuernStraßenpolizeiWasserrechtZivildienst
Aus der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfassungsgefüge ergibt sich, dass er zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Urteilen oder Beschlüssen der Gerichte nicht zuständig ist.
Weiters ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von jener des Verfassungsgerichtshofes abzugrenzen: Auch der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden; er prüft diese allerdings hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt, ob der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt wurde. Liegt eine solche (Verfassungs-)rechtswidrigkeit nicht vor, so tritt der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vor, ob eine sonstige Rechtswidrigkeit vorliegt.
Schließlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von jener der Volksanwaltschaft abzugrenzen. Bei dieser kann sich jedermann wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die Volksanwaltschaft geht diesen behaupteten Missständen - zum Unterschied vom Verwaltungsgerichtshof - nicht in einem formellen gerichtlichen Verfahren nach und kann auch keine Bescheide aufheben.
Rechtsgrundlage der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Art. 129 bis 136 der Bundesverfassung, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes.