| Zl. 2008/02/0176 vom 23. April 2010 (Tierschutzrecht) - Juli Hummerhaltung in Lebensmittelmärkten Der verantwortliche Beauftragte V. einer Warenhandelsgesellschaft wurde bestraft (Geldstrafe von € 316,-- ), weil er gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat. Die in einem Aquarium im Verkaufsraum der Filiale zum Verkauf angebotenen Zehnfußkrebse sind auf engstem Raum ohne Bodengrund (Steine, Sand, etc.) und ohne jegliche Rückzugsmöglichkeit mit zusammengebundenen Scheren gehalten worden. V. hat nicht dafür gesorgt, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sind und dass deren Körperfunktionen und Verhalten nicht gestört und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich V. auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Diese Bestimmungen seien gegenüber den Normen des nationalen Tierschutzrechts vorrangig, weil es sich bei den Hummern um Lebensmittel handle. Damit war V. vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich: Die von ihm für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Bestimmungen der EG-Verordnung schließen die Anwendung des Tierschutzgesetzes nämlich nicht aus und enthalten anders als diese auch keine konkreten Regelungen über die Haltung von Tieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken, wie sich auch aus der in der EG-Verordnung gebrauchten Wendung "gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes" ergibt; bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen sind diese zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Nach § 16 Abs. 1 darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wurde in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes zutreffend davon ausgegangen, dass die Haltung der Hummer den in § 13 und § 16 Tierschutzgesetz normierten Grundsätzen der Tierhaltung widerspricht. Zum Verschulden des V. verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Betreffende verpflichtet ist, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. In den von V. selbst vorgelegten Unterlagen wird auf die biologischen Bedürfnisse von Hummer (solitär in Verstecken lebend) und die bereits beim Transport gegebenen "ungünstigen Bedingungen" ihrer Haltung hingewiesen; trotz dieses Wissensstandes hat V. bei der zuständigen Behörde keine Auskunft eingeholt hat |