| Zl. 2008/03/0028 vom 27. Mai 2010 (Jagdrecht) - Juli Keine Jagdkarte für Zivildiener Ein (ehemaliger) Zivildiener, dessen Zivildienstpflicht aufgrund der von ihm abgegebenen Zivildiensterklärung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 2003 festgestellt worden war, legte am 22. Mai 2007 die Jagdprüfung mit Erfolg ab und beantragte sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Ausstellung einer NÖ Jagdkarte. Dies wurde ihm verweigert. Der vom (ehemaligen) Zivildiener angerufene Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf § 61 Abs 1 Z 2a NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), wonach die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, denen nach § 5 Abs 5 des Zivildienstgesetzes 1986 der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen verboten wurde. Mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 2003 wurde dem Zivildiener gemäß § 5 Abs 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt. Gemäß § 1 Abs 4 ZDG wird mit Einbringung der Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Wie die Wehrpflicht besteht auch die Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fort; dies zeigt auch § 21 Abs 1 ZDG, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat. Das ausgesprochene Waffenverbot gilt daher keineswegs nur für die Dauer des Zivildienstes, sondern 15 Jahre lang ab Abgabe der Zivildiensterklärung. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war somit erfolglos. |