Zl. 2007/03/0160 vom 23. Juni 2010
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(Anlagenrecht) - Juli

110 kV-Leitung der ÖBB Graz-Werndorf ist UVP-pflichtig

Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2007 für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.

Die Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft machte in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte auf Basis der Projektunterlagen davon ausgehen, dass das Vorhaben mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn eine funktionelle Einheit bildet, weil dieser - in einem Teilbereich bereits umgesetzte, in einem Teilbereich geplante - Ausbau eine zusätzliche Energieeinspeisung durch das Unterwerk Werndorf erfordert. Dieser zweigleisige Ausbau erfordert eine zusätzliche, mit dem gegenständlichen Stromleitungsvorhaben sichergestellte Bahnstromversorgung; für die UVP-pflicht kommt es nicht darauf an, ob schon der derzeitige Bestand der Südbahn das Stromleitungsvorhaben erfordert: Die UVP-Pflicht wird schon ausgelöst durch den funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen Ausbau.

Das Vorhaben ist - unabhängig von einem Zusammenhang mit der Koralmbahn - schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig. Dies hat die Behörde verkannt, weshalb die erteilte Baubewilligung daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes war.

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