| Zl. 2008/02/0416 am 23. April 2010 (Veranstaltungsrecht) - Mai Genehmigungen für Feuerwehrfeste Die Freiwilligen Feuerwehr (FF) einer niederösterreichischen Gemeinde meldete ein dreitägiges- "Feuerwehrfest" in ihrem Feuerwehrhaus an. Dies führte letztlich dazu, dass die NÖ Landesregierung in einem Bescheid feststellte, Veranstaltungen von Freiwilligen Feuerwehren, wie zum Beispiel Feuerwehrfeste, -heurige und -bälle, fielen unter den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes, weshalb für das Feuerwehrhaus eine sog. "Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung" erforderlich sei. Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertrat die FF die Auffassung, die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes seien nicht anzuwenden, weil es sich bei derartigen Veranstaltungen um solche handle, die zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörten, nämlich die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehren. Das NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie hier einer FF (sowie von politischen Parteien) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches sind ausgenommen. Nur wenn solche Veranstaltungen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" der FF stattfinden, ist für das Feuerwehrhaus als Veranstaltungsort oder für eine andere Veranstaltungsbetriebsstätte keine Bewilligung erforderlich. Das NÖ Feuerwehrgesetz beschreibt die "Aufgaben der Feuerwehren" als "die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren". Nur das fällt in den Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches der Freiwilligen Feuerwehren, während die (gleichwohl im Gesetz genannten) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (insbesondere die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung) eine bloß untergeordnete Aufgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen darstellen. Auszugehen ist nämlich davon, dass der Gemeinde die örtliche Gefahrenpolizei obliegt; sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung ist aber kein vom Wirkungsbereich der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereich. Somit teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen sind, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung erforderlich ist. |