| Zl. 2010/11/0047 vom 20. April 2010 (Ärzterecht) - Mai Erlöschen einer Arztbefugnis Einem Frauenarzt wurde die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels Vorliegens der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit entzogen und der Arzt aus der Ärzteliste gestrichen. Im Wesentlichen wurden von der Behörde folgende (z.T. erstmals schon 1998 festgestellte) Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten festgestellt:
Die Wertung des Arztes, es habe sich nur um "geringe Mängel und Missstände" gehandelt, konnte der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Feststellung, Leben und Gesundheit von Patientinnen seien gefährdet gewesen, nicht nachvollziehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist auch mehr als ein Jahr nach Aufhebung der Sperre der Ordinationsstätte bzw. nach Beendigung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung noch nicht gegeben. Die Verstöße des Arztes gegen ärztliche Berufspflichten haben sich nicht auf Hygienemängel beschränkt. Er hat zudem in einem Beobachtungszeitraum von mehr als 10 Jahren keine nachhaltige Beseitigung der Hygienemissstände vorgenommen, vielmehr trotz laufender sanitätspolizeilicher Überprüfungen aufgezeigte Mängel nur teilweise behoben und es hingenommen, dass noch weitere hinzutreten. Er behauptete auch gar nicht, dass die festgestellten Missstände tatsächlich dauerhaft beseitigt worden wären. Unter diesen Umständen konnte der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm im März 2010 eingelangte Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unbegründet abweisen. |