| Zl. 2008/01/0552 vom 15. März 2010 (Staatsbürgerschaftsrecht) - April Verleihung der Staatsbürgerschaft an islamischen Religionslehrer Ein Staatsbürger der Republik Sudan lebt und arbeitet seit dem Jahr 1990 in Österreich, seit 1993 ist er als islamischer Religionslehrer beschäftigt und verfügt seit 2000 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Am 8. März 2005 stellt er einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie um Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder. Die Abweisung dieses Antrages durch die Kärntner Landesregierung wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2006 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. April 2007 wurde der Antrag des auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erneut abgewiesen; auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 11. Dezember 2007 aufgehoben. Nachdem die Kärntner Landesregierung ihrer Verpflichtung, neuerlich über den Antrag vom 8. März 2005 zu entscheiden, nicht nachgekommen war, erhob der Staatsbürgerschaftswerber am 22. Juli 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eine sog. "Säumnisbeschwerde "; eine vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Nachfrist blieb von der Kärntner Landesregierung ungenützt, sodass der Verwaltungsgerichtshof durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Das aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass alle Voraussetzungen für die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen und Verleihungshindernisse nicht hervorgekommen sind. Für das Ausmaß der Integration des Bewerbers spricht sein langer rechtmäßiger Aufenthalt und die daraus resultierende persönliche Verankerung in Österreich (seine Familie lebt mit ihm in Österreich, die Kinder besuchen hier die Schule) sowie seine seit 1999 durchgehende Beschäftigung als Religionslehrer. Für die vom Gesetz geforderte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft spricht zudem die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Erklärung der Lehrerkonferenz der Islamlehrer in Kärnten vom 5. Februar 2009, in der die Islamlehrer den "klaren Standpunkt der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ... auf dem Weg zur Integration und friedlichem Zusammenleben" unterstützen sowie "eine klare Zustimmung für die Österreichische Verfassung, Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, Menschenrechte und Dialog" aussprechen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach daher aus: Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für den Fall zugesichert, dass der Bewerber innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Republik Sudan) nachweist. Erfolgt dieser Nachweis, wird es Sache der Kärntner Landesregierung sein, die Verleihung auszusprechen. |