| Zl. 2008/11/0126 vom 2. März 2010 (Gewerberecht) - April Sonntagsverkauf von Lebensmitteln Nach § 3 Öffnungszeitengesetz sind (u.a.) an Sonntagen die Verkaufsstellen geschlossen zu halten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist (§ 2) u.a. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO) bezeichneten Umfang; dazu gehören etwa die im Gastgewerbebetrieb verwendeten Lebensmittel. Eine GmbH, die über die erforderlichen Berechtigungen für das Bäckergewerbe, für den Lebensmittelkleinhandel und das Gastgewerbe (in der Betriebsform einer Imbissstube) verfügt, hatte ihr Verkaufslokal im 16. Wiener Gemeindebezirk am 19. Februar 2006 und am 18. März 2007, jeweils einem Sonntag, geöffnet und es wurden Lebensmittel an Kunden verkauft. Deshalb nahm die Behörde jeweils eine Verletzung des Öffnungszeitengesetzes an, sodass über den gewerberechtlichen Geschäftsführer Geldstrafen verhängt wurden. Die Behörde ging von der Angabe der GmbH aus, dass deren Umsatz (nur) zu 15 Prozent aus dem Gastronomiebereich resultiere. In Fällen, in denen die Verkaufstätigkeit bei weitem im Vordergrund stehe, könne von der Ausübung des den Gastgewerbebetrieben eingeräumten Nebenrechtes, während der Betriebszeiten bestimmte Waren zu verkaufen, nicht gesprochen werden. Der vom bestraften Geschäftsführer angerufene Verwaltungsgerichtshof räumte ein, dass die GewO vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 in einzelnen Bestimmungen bei der Umschreibung von Nebenrechten bestimmter Gewerbe ausdrücklich normierte, bei der Ausübung dieser Rechte müsse der Charakter des Betriebes gewahrt bleiben. Seit der Novelle zur GewO BGBl. I Nr. 111/2002, mit der die Bestimmungen ua. über das Gastgewerbe neu gefasst wurden, fehlen allerdings vergleichbare Bestimmungen, wonach die Verkaufsrechte nur unter Wahrung des Betriebscharakters ausgeübt werden dürfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO umschriebenen Verkaufsrechte schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Eine Beschränkung in dem der Behörde vorschwebenden Ausmaß kann dem jetzt anwendbaren Gesetzestext nicht entnommen werden. Dass die hier verkauften Waren von der in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO enthaltenen Aufzählung nicht erfasst sind, wurde nicht festgestellt. Auf der Basis der von der Behörde selbst getroffenen Sachverhaltsannahmen hätte die Ausnahmebestimmung des § 2 Z. 2 Öffnungszeitengesetz Anwendung finden müssen. Die Beschwerde war daher erfolgreich, die verhängten Strafbescheide wurden aufgehoben. |