| Zl. 2009/05/0081 vom 23. Februar 2010 (Medienrecht) - März Verkauf von Magazinen in Selbstbedienungstaschen an Wochentagen Die Verlagsgruppe NEWS beantragte die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) für die Aufstellung von Selbstbedienungstaschen zum Verkauf von Magazinen ("NEWS", "e-media", "tv-media", "Format" und "profil") für die Tage Montag, Dienstag und Mittwoch an näher bezeichneten Standorten in Wien. Der Antrag wurde von der Magistratsabteilung 46 zurückgewiesen, die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien blieb erfolglos. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, es entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschlossenen Tarifs, dass die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gelten solle. Ob es sich bei den fraglichen Magazinen um "Zeitungen" handle, spiele keine Rolle. Der von der Verlagsgruppe angerufene Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung der Behörde. Tarifpost C Punkt 3 lautet wörtlich:"3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen" Im vorliegenden Fall steht schon der klare Wortlaut der Tarifpost C Punkt 3. des dem GAG angeschlossenen Tarifs den Anträgen der Beschwerdeführerin entgegen, da die genannte Tarifpost eine Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gestattet. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für Zeitungsverkaufseinrichtungen wie beantragt für die Tage Montag, Dienstag und Mittwoch ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde der Verlagsgruppe blieb daher erfolglos. |