| Zl. 2009/05/0080 vom 23. Februar 2010 (Medienrecht) - März Verkauf von Magazinen in Selbstbedienungstaschen an Wochenenden Die Verlagsgruppe NEWS beantragte die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) für die Aufstellung von Selbstbedienungstaschen zum Verkauf von Magazinen ("NEWS", "e-media", "tv-media", "Format" und "profil") an Samstagen, Sonn- und Feiertagen an näher bezeichneten Standorten in Wien. Der Antrag wurde von der Magistratsabteilung 46 zurückgewiesen, die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien blieb erfolglos. Dies wurde damit begründet, dass der diese Art des Gebrauches regelnde Tarif (Tarifpost C Punkt 3) "Zeitungsverkaufseinrichtungen" nenne. In der Enzyklopädie "Wikipedia" sei festgehalten, dass eine Zeitung ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis mit aktuellem Inhalt sei, wohingegen eine Zeitschrift oder ein Magazin zwar ebenfalls periodisch erscheine, jedoch nicht auf aktuelle Informationen, sondern auf Hintergrundinformationen gerichtet sei und sich meist - je nach selbstgestellter Aufgabe - auf bestimmte Themenbereiche konzentriere. Zeitungsverkaufseinrichtungen stellten die Versorgung der Bevölkerung mit tagesaktuellen Informationen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sicher, an denen die Geschäfte, die üblicherweise Zeitungen verkaufen, geschlossen seien. Da jede Woche nur ein Magazin erscheine, seien die Käufer nicht darauf angewiesen, die Magazine ausgerechnet an Tagen zu erwerben, an denen diese Geschäfte geschlossen seien, wohingegen Tageszeitungen die Leser und Leserinnen am selben Tag erreichen sollten, damit diese über die aktuellen Ereignisse informiert würden. Es sei daher die Ungleichbehandlung von Zeitungen und Zeitschriften gerechtfertigt. Der von der Verlagsgruppe angerufene Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht. Tarifpost C Punkt 3 lautet wörtlich:"3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen". Regelungsgegenstand ist das Anbringen von Verkaufseinrichtungen zum Vertrieb von periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen. Warum es nur zulässig sein soll, in diesen Verkaufseinrichtungen ausschließlich "Zeitungen" im Sinn von "Tageszeitungen" anzubieten, ist nicht nachvollziehbar, weil selbst eine "Zeitung" ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis ist, das zwar in kurzen Zeitspannen erscheint, aber - z. B. als Wochenzeitung - nicht unbedingt tagesaktuell sein muss. Tarifpost C Punkt 3. verweist nämlich auch auf "Zeitungskioske", sodass unter der hier genannten Zeitungsverkaufseinrichtung eine Selbstbedienungsvorrichtung zu verstehen ist, in der (an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen) periodische, aus Papier hergestellte Druckwerke, wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, zur Entnahme - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - angeboten werden können. Auf die von der Behörde geforderte Tagesaktualität des Inhaltes der angebotenen Druckerzeugnisse kommt es nach dem Gesetzwortlaut und dem aufgezeigten Zusammenhang nicht an. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass Zweck der Regelung nur das Angebot von tagesaktuellen Zeitungen wäre. Durch die vorgenommene, als unrichtig erkannte Auslegung des zusammengesetzten Wortes "Zeitungsverkaufseinrichtung" belastete die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, der somit aufzuheben war. |