| Zl. 2006/04/0057 vom 10. Dezember 2009 (Rundfunkrecht) - Februar Unzulässige Rundfunkwerbung Gemäß § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G) muss Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Der Bundeskommunikationssenat stellte fest, dass die A-Privatradiogesellschaft § 19 Abs. 3 PrR-G verletzt hat, weil sie im Rahmen einer im September 2004 ausgestrahlten (Hörfunk-) Sendung "A. Drive Time" Werbung gesendet hat, ohne diese von anderen Programmteilen durch akustische Mittel eindeutig zu trennen. Unmittelbar nach den Worten des Sprechers "Top Themen, dazu Wiens beste Musik in der A. Drive Time. Renovieren sie jetzt, bevor der Winter kommt, mit den flexiblen Finanzierungen der 'B.'. Für alles, was das Wohnen schöner und besser macht" begann die Moderation des jeweiligen Sendungsteiles, ein akustisches Mittel zur Kennzeichnung des Endes der Werbung oder eine Ankündigung der Fortsetzung des Programms wurden nicht gesendet. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof meinte die Privatradiogesellschaft, dass die verwendeten Mittel, wie der Wechsel der Sprecher, unterschiedliche Sprechstile, technische Veränderungen von Klangbildern der Stimmen und die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett während der Werbeblöcke ihrer Ansicht nach rechtlich zulässige und geeignete akustische Mittel im Sinne des § 19 Abs. 3 PrR-G seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar: Werbung muss
Die vom Gesetz geforderte Eindeutigkeit der Trennung ist vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers aus zu beurteilen. Aus einem Wechsel des Sprechers und des Sprachstils, aus technisch veränderten Klangbildern der Stimmen und aus der Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett ist im Regelfall nicht eindeutig erkennbar, dass mit den genannten Gestaltungselementen der Anfang oder das Ende einer Werbung und damit deren Trennung von sonstigen Programmteilen signalisiert werden soll, weil solche Gestaltungselemente häufig auch innerhalb des redaktionellen Programms verwendet werden. Auch eine Pause im Hörfunkprogramm in der Dauer einer Sekunde führt zu keiner eindeutigen Trennung. Die rechtliche Beurteilung, ob die dargestellten Werbeeinschaltungen von anderen Programmteilen eindeutig getrennt wurden, machte - entgegen dem Wunsch der Privatradiogesellschaft - weder eine Befragung von Hörern noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Die Beschwerde blieb daher erfolglos. |