Zl. 2008/10/0088 vom 11. Dezember 2009
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(Universitätsrecht) - Februar

Aberkennung eines Doktorates

Gegenüber einer Absolventin der Universität Klagenfurt wurde die erfolgte Beurteilung ihrer Dissertation mit "sehr gut" für nichtig erklärt. Weiters wurde der akademische Grad "Doktorin der Philosophie" aberkannt.

Dies hat der Senat der Universität Klagenfurt damit begründet, die Absolventin habe in ihre Dissertation über weite Bereiche fremde Texte übernommen, ohne diese klar und eindeutig zu kennzeichnen, und damit den Eindruck erweckt, diese Texte stellten ihre Eigenleistung dar. Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Fremdtexte wäre die Dissertation jedenfalls weniger günstig beurteilt worden, wobei die Vielzahl der ohne korrekte Zitierung übernommenen Texte in Verbindung mit annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten auf eine Irreführungsabsicht schließen ließ, sodass die Beurteilung der Dissertation daher als "erschlichen" anzusehen war.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machte die Absolventin geltend, es bestünde eine ganze Reihe von unterschiedlichen Zitierweisen und Praktiken. Die von ihr verwendete Zitierweise habe der so genannten "Harvard Methode" entsprochen. Diese Methode beschränke sich auf die Angabe der notwendigsten Informationen für den Nachweis einer Quelle, d.h. auf den Namen des Autors, das Erscheinungsjahr des Textes und eventuell eine Seitenangabe. In diesem Sinne habe sie sämtliche der von ihr übernommenen Texte mit dem Nachweis einer Quelle versehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen hat, ist ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten.

Mit dem Hinweis auf ihre Zitiermethode übersieht die Absolventin, dass sich der Vorwurf nicht gegen die Art und Weise der Hinweisgestaltung an sich richtet, sondern dagegen, dass mit diesen Hinweisen inhaltlich nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass in einem erheblichen Umfang fremde Textpassagen wortwörtlich übernommen wurden. Ihre Art der Hinweisgestaltung sagt nichts über den Umfang aus, in dem der fremde Text übernommen wurde.

Dem Einwand, der Begutachter hätte den Quellenhinweisen nachgehen und solcherart den Umfang der übernommenen Fremdtexte feststellen können, wurde mit der schon in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung begegnet, wonach der Begutachter nicht verpflichtet ist, an die Beurteilung einer Arbeit von vornherein mit einem Plagiatsverdacht heranzugehen.

Weil neben einer Vielzahl von nicht eindeutig als fremd gekennzeichneten Texten eine Menge von "annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten und Paragraphen" zu finden war, ist ersichtlich, dass die Absolventin dort, wo sie den Umfang der wörtlich übernommenen Texte nicht offen gelegt habe, die fremden Texte und die dort zum Ausdruck gebrachte Gedankenführung als eigene Leistungen darstellen wollte. Diese Vorgangsweise konnte keinen anderen Grund haben als jenen, dem Leser die fremden Texte als eigene vorzustellen.

Da somit auch der Verwaltungsgerichtshof von einer Irreführungsabsicht ausging, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

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