| Zlen. 2008/03/0116 u.a. vom 17. Dezember 2008 (Telekommunikationsrecht) - Dezember Verwaltungsgerichtshof hebt Regulierungsmaßnahmen gegenüber der Telekom Austria als unzureichend auf Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008 wurde festgestellt, dass die Telekom Austria TA AG (in der Folge: "TA") auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" über beträchtliche Marktmacht verfügt. Dafür sieht das Telekommunikationsgesetz vor, dass einem solchen Unternehmen spezifische Verpflichtungen auferlegt werden. Hier unterschied die Regulierungsbehörde zwischen einem Versorgungsgebiet 1 (namentlich aufgezählte Hauptverteiler in Ballungszentren) und dem Gebiet 2 (übriges Österreich). Bezüglich des Gebietes 2 wurde der TA eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt. Folgende Maßnahmen sah die Telekom-Control-Kommission aus ökonomischer Sicht als geeignet an, die in Gebiet 2 festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen:
Den wettbewerblichen Defiziten am gesamten verfahrensgegenständlichen Markt (Gebiet 1 und 2) sollte durch Auferlegung getrennter Buchführung begegnet werden. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Telekommunikationsunternehmen (darunter Tele2 Telecommunication GmbH und Hutchison 3G Austria GmbH) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie wenden sich gegen die von der Regulierungsbehörde vorgenommene geographische Segmentierung des Marktes, die dazu führe, dass in Gebiet 1 keine wirksame Regulierung erfolge, obwohl auch hinsichtlich dieses Gebiets die marktbeherrschende Stellung der TA festgestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sah die Verpflichtung, Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Feststellung, ein Unternehmen verfüge über beträchtliche Marktmacht, ohne damit die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen zu verbinden, nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Behörde hat beim Gebiet 1 nicht schlüssig begründet, warum die Auferlegung der Verpflichtung zur getrennten Buchführung allein - ohne Hinzutreten weiterer spezifischer Verpflichtungen - geeignet sei, den Wettbewerbsproblemen, die sich aus dem Fehlen effektiven Wettbewerbs infolge beträchtlicher Marktmacht eines einzelnen Unternehmens auf dem gesamten - nationalen - Markt ergeben, effektiv zu begegnen. Die vorgenommene geographische Unterteilung ist weder mit den innerstaatlichen, noch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Solange der Markt in geographischer Hinsicht das gesamte Bundesgebiet umfasst und solange auf diesem (bundesweiten) Markt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, also kein effektiver Wettbewerb besteht, solange sind von der Behörde bundesweit effektive Regulierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies schließt zwar nicht eine regionale Differenzierung per se aus, wohl aber eine Differenzierung derart, dass in Teilen des Marktes keine geeigneten Verpflichtungen auferlegt werden. |