| Zl. 2007/04/0015 vom 29. Oktober 2008 (Berufliche Selbstverwaltung) - November Freiberufliche Heilmasseure sind Mitglied der Wirtschaftskammer Die Wirtschaftskammer Österreich schrieb einem freiberuflichen Heilmasseur Grundumlage vor, weil gemäß § 2 Wirtschaftskammergesetz alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die (u.a.) Unternehmungen des Gewerbes sowie sonstige Dienstleistungen rechtmäßig und selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer sind. Der zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof sprach aus (Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, B 855/06), dass er gegen die die Vorschreibung tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken hege. Vor dem Verwaltungsgerichtshof führte der Heilmasseur folgende Argumente gegen die Kammermitgliedschaft ins Treffen:
Diese Argumente überzeugten den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht. Das Wirtschaftskammergesetz zählt nicht erschöpfend Unternehmungen auf, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, aber nicht der Gewerbeordnung unterliegen (u.a. Heil- und Kuranstalten" und Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien). Aus dieser Aufzählung einiger Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch andere Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen, wie jenen des Heilmasseurs, in die Kammermitgliedschaft einbeziehen wollte. Die nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz MMHmG gegebene Durchlässigkeit zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und des Heilmasseurs legt es nahe, dass der Wechsel von einem Beruf, der unstrittig zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führt (gewerblicher Masseur) zu einem verwandten Beruf (Heilmasseur) nicht zum Verlust der Kammermitgliedschaft führt. Nach der mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer erlassenen Fachorganisationsordnung gehören Heilmasseure dem Fachverband der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure an; es können aber nur Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Mitglieder in den Fachorganisationen sein. Dass Heilmasseure nach dem Bundesministeriengesetz als "sonstige Sanitäts- und Veterinärpersonen" der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unterliegen, kann nicht dazu führen, diese Berufsgruppe von der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer auszuschließen, sind doch in der Anlage 1 zum Wirtschaftskammergesetz auch andere Unternehmungen, wie etwa die Heil- und Pflegeanstalten, ausdrücklich als Mitglieder der Wirtschaftskammer genannt. Schließlich spricht auch der Umstand, dass Heilmasseure neben den Möglichkeiten einer Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses auch freiberuflich tätig werden können, nicht gegen die Zuordnung zur Wirtschaftskammer. Da somit der Verwaltungsgerichtshof die (dadurch umlagepflichtige) Mitgliedschaft des Heilmasseurs bejahte, blieb die Beschwerde erfolglos. |