VwGH - Pressemitteilung (Text)

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof


Zl. 2008/17/0059 vom 4. September 2008
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(Medienrecht) - November

Kein ORF–Programmentgelt, wenn ORF nicht empfangen werden kann

Ein Fernsehkunde verfügt über einen digitalen Satellitenreceiver samt ORF-tauglicher Smart-Card. Im Oktober 2007 teilte ihm der ORF mit, dass ab 25. Jänner 2008 mit seinem derzeitigen Satelitenreceiver sowie der zur Verfügung gestellten Smart-Card das Programm des ORF nicht mehr empfangen werden könne. Es wurde ihm angeraten, unverzüglich einen neuen Receiver anzuschaffen, obwohl er sämtliche anderen Programme mit dem Gerät derzeit und auch künftig digital empfangen kann. Da er ab 26. Jänner 2008 das Fernsehprogramm des ORF nicht mehr empfangen konnte, bekämpfte er die Gebührenvorschreibung der GIS Gebühren Info Service GmbH in Höhe von monatlich € 20,28.

Darin waren folgende Positionen enthalten:


Da die Berufung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erfolglos blieb, wandte sich der Fernsehkunde an den Verwaltungsgerichtshof.

Unstrittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof,


Wohl hat nach dem Rundfunkgebührengesetz jeder, der eine Rundfunksempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), die im Rundfunkgebührengesetz genannten Gebühren zu entrichten. Bezüglich des hier strittigen Vorschreibungsanteiles erkannte der Verwaltungsgerichtshof schon aus der Überschrift vor § 31 ORF-Gesetz ("Programmentgelt"), dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Nach § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt ist. Dieses Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vor liegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. Dies ist aber nach den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen im Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Fernsehkunde bezweifelt selbst nicht, dass er zur Entrichtung der Rundfunkgebühren (wie auch des Kunstförderungsbeitrages und der Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages) verpflichtet ist. Er muss aber unter den gegebenen Voraussetzungen das monatliche Programmentgelt gemäß § 31 ORF-Gesetz in Höhe von € 15,18 nicht entrichten.

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Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, www.vwgh.gv.at

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