Zl. 2008/17/0059 vom 4. September 2008
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(Medienrecht) - November

Kein ORF–Programmentgelt, wenn ORF nicht empfangen werden kann

Ein Fernsehkunde verfügt über einen digitalen Satellitenreceiver samt ORF-tauglicher Smart-Card. Im Oktober 2007 teilte ihm der ORF mit, dass ab 25. Jänner 2008 mit seinem derzeitigen Satelitenreceiver sowie der zur Verfügung gestellten Smart-Card das Programm des ORF nicht mehr empfangen werden könne. Es wurde ihm angeraten, unverzüglich einen neuen Receiver anzuschaffen, obwohl er sämtliche anderen Programme mit dem Gerät derzeit und auch künftig digital empfangen kann. Da er ab 26. Jänner 2008 das Fernsehprogramm des ORF nicht mehr empfangen konnte, bekämpfte er die Gebührenvorschreibung der GIS Gebühren Info Service GmbH in Höhe von monatlich € 20,28.

Darin waren folgende Positionen enthalten:

  • Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz € 15,18
  • Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz für Radio € 0,36
  • Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz für Fernsehen € 1,16
  • Kunstförderungsbeitrag € 0,48
  • Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages € 3,10

Da die Berufung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erfolglos blieb, wandte sich der Fernsehkunde an den Verwaltungsgerichtshof.

Unstrittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof,

  • dass der Fernsehkunde ein TV-Gerät betreibt, mit dem er ausländische Fernsehsender mittels eines digitalen Satellitenreceivers empfangen kann,
  • dass auf Grund einer Umstellung im Verschlüsselungssystem damit seit 26. Jänner 2008 kein Empfang der ORF-Fernsehprogramme mehr möglich ist,
  • dass der Standort des Beschwerdeführers vom ORF mit digital terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wird
  • und dass der Kunde kein entsprechendes Empfangsmodul, etwa eine DVB-T-Set-Top-Box oder einen digitaltauglichen Fernseher hat.

Wohl hat nach dem Rundfunkgebührengesetz jeder, der eine Rundfunksempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), die im Rundfunkgebührengesetz genannten Gebühren zu entrichten. Bezüglich des hier strittigen Vorschreibungsanteiles erkannte der Verwaltungsgerichtshof schon aus der Überschrift vor § 31 ORF-Gesetz ("Programmentgelt"), dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Nach § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt ist. Dieses Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vor liegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. Dies ist aber nach den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen im Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Fernsehkunde bezweifelt selbst nicht, dass er zur Entrichtung der Rundfunkgebühren (wie auch des Kunstförderungsbeitrages und der Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages) verpflichtet ist. Er muss aber unter den gegebenen Voraussetzungen das monatliche Programmentgelt gemäß § 31 ORF-Gesetz in Höhe von € 15,18 nicht entrichten.

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