Zl. 2008/02/0011 vom 5. September 2008
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(Straßenverkehrsrecht) - Oktober

Gesetzwidrig erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung

Ein Fahrzeuglenker wurde bestraft, weil er auf einer Vorarlberger Landesstraße die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Fahrzeuglenker darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung weder ordnungsgemäß verordnet noch gültig kundgemacht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die Verpflichtung des Verordnungsgebers, den örtlichen Geltungsbereich der verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist unzulässig; es ist erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben.

Hier wurde in der der Verkehrsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen von der Koblacher Straße bis vor die Kreuzung der "Straße im Hau" mit 70 km/h und von dort bis zum Zollamt Mäder mit 50 km/h begrenzt. Die verwendete Formulierung ließ offen, an welchem bestimmten Punkt die Beschränkung auf 70 km/h enden und die Beschränkung auf 50 km/h beginnen sollte. Die Formulierung ließ einen Spielraum zu, der von "unmittelbar vor der Kreuzung 'Im Hau'" bis zu der genannten Kreuzung "Koblacherstraße" reicht, die sich nach dem Plan jedenfalls mehr als 200 m von der Kreuzung "Im Hau" entfernt befindet.

Lässt aber eine Verordnung einen derart großen Spielraum zu, so entspricht sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der am Tatort vorhanden gewesenen Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ein entsprechender Verordnungsakt der Behörde zu Grunde lag, weshalb sich die Bestrafung des Fahrzeuglenkers als rechtswidrig erwies.

Im gegenständlichen Fall kam noch hinzu, dass es wegen der nach der Aktenlage anscheinend 1991 erfolgten Namensänderung der Straße "Im Hau" auf "Exerzierplatz" die in der Verordnung genannte Kreuzung unter dieser Bezeichnng nicht mehr gibt.

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