| Zl. 2007/15/0161 vom 24. September 2008 (Steuerrecht) - Oktober Vorsteuerabzug für "Opel Zafira" Ein Unternehmensberater machte in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuern für dieses geleaste Fahrzeug geltend. Das Finanzamt verweigerte im Umsatzsteuerbescheid einen Abzug, weil das Fahrzeug nicht in der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Liste der "vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse" angeführt sei. Der mittels Berufung angerufene unabhängige Finanzsenat (UFS) führte Ermittlungen über die Beschaffenheit verschiedener Fahrzeugtypen durch und gelangte zum Ergebnis, dass Fahrzeuge des Typs Opel Zafira zwar für sieben Personen zugelassen werden können, im tatsächlichen Einsatz allerdings vielfach wie "normale" Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen als fünfsitzige Fahrzeuge verwendet würden. Die hinteren Sitze des Opel Zafira wären nämlich für längere Fahrten kaum geeignet. Die Berufung war erfolgreich; der UFS gewährte den begehrten Vorsteuerabzug. Dagegen erhob das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Grundsätzlich besteht für die Anschaffung, Miete oder Betrieb von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges; diese Möglichkeit besteht aber für "Kleinbusse". Im Jahr 2002 hat der Bundesminister für Finanzen die Voraussetzungen eines - nicht vom Vorsteuerausschluss erfassten - Kleinbusses in der Verordnung BGBl. II 193/2002 geregelt. Dort ist als ein Kriterium des Kleinbusses festgelegt, dass das Fahrzeug Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. In einem 1958 ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof betont, ein Omnibus diene im allgemeinen dem Transport einer größeren Zahl von Personen im Rahmen seiner beruflichen Verwendung; ein Volkswagenomnibus (als erste Form eines Kleinbusses) diene im allgemeinen dem Zwecke der Personenbeförderung nach der für einen Omnibus typischen Art und Weise. Hinsichtlich der in der Verordnung geforderten Beförderungskapazität kann kein Zweifel daran bestehen, dass unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen sind. Die Sitzmöglichkeiten müssen dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, wird nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff des "(Klein)Busses" zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Die Rechtsauffassung des UFS, jegliche wie immer geartete Möglichkeit, mit einem Fahrzeug mehr als sechs Personen zu befördern, sei jedenfalls ausreichend, um das Erfordernis der Beförderungskapazität eines Busses für erfüllt anzusehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diesbezügliche weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Da der Berufungsbescheid die Frage der Beförderungskapazität nicht ausreichend geklärt hat, musste er aus diesem Grund aufgehoben werden. Der UFS hat zwar zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung eines Fahrzeuges als "Kleinbus" in Zusammenhang mit der äußeren Form auch der Höhe der Karosserie des Fahrzeuges Bedeutung zu komme. Überlegungen dazu, ab welcher konkreten Höhe die Verkehrsauffassung von einem Bus ausgeht, enthält der Bescheid allerdings nicht. Nicht eingehen musste der Verwaltungsgerichtshof bei diesem Verfahrensergebnis auf die Frage, ob der UFS zu Recht das geforderte Merkmal der Kastenwagenförmigkeit bejaht hat. |