| Zl. 2007/03/0068 vom 3. September 2008 (Anlagenrecht) - Oktober Ausbau der Tauernbahn Der Verwaltungsgerichtshof war bereits einmal mit dem zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn auf der Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/Millstättersee, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bahnhof Angertal, km 24,600 bis km 26,306, befasst. Mit Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131, wurde der (negative) Feststellungsbescheid des Bundesministers für Verkehr aufgehoben, weil das Vorhaben als zweigleisiger Ausbau einer Fernverkehrsstrecke gemäß § 23b Abs 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre (siehe Pressemitteilung: UVP für den zweigleisigen Ausbau "Angertal" erforderlich; September 2006). Da in der Folge das Projekt geändert wurde, lehnte der Verkehrsminister neuerlich die Feststellung einer UVP-Pflicht ab. Es komme zu keinem Neubau, sondern lediglich zu Ausbaumaßnahmen auf der bestehenden Eisenbahnstrecke. Die bestehende eingleisige Angerschluchtbrücke werde durch den Neubau der gleichfalls "eingleisigen Angerschluchtbrücke" bei Projektkilometer 25,059 ersetzt. Dagegen erhob die Salzburger Landesumweltanwaltschaft abermals Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf die gesetzliche Verpflichtung der Behörde, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus den - unvollständig vorgelegten - Verwaltungsakten geht hervor, dass sich die Projektsänderungen auf Projekt-km 24,602 bis Projekt-km 25,355 bezogen haben. Nur in diesem Bereich soll es zu einer "Umtrassierung des Gleisprovisoriums" kommen; verfahrensgegenständlich ist aber nach wie vor das Ausbauvorhaben von km 24,600 bis km 26,306, in dem auch nach dem geänderten Projekt eine (teilweise) zweigleisige Streckenführung - mit Anschluss an das Gleisprovisorium mittels der in ihrer Lage verschobenen Spaltweiche - vorgesehen ist. Der Unterschied des geänderten Vorhabens im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben liegt im Wesentlichen darin, dass die Einbindung des Neubaus der zweigleisigen Hochleistungsstrecke in den nördlich anschließenden eingleisigen Bereich nicht erst auf der Angerschluchtbrücke bei km 25,035, sondern bereits zuvor im Bereich zwischen der Haltestelle Angertal und der Angerschluchtbrücke (km 25,196) erfolgt. Da die "Änderung" nur rund 160 m des Vorhabens von 1,7 km betrifft, ist gegenüber der dem Vorerkenntnis vom 12. September 2006 zugrunde liegenden Sachlage keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies aber auch darauf hin, dass das zu beurteilende Vorhaben nach den Einreichunterlagen darauf gerichtet ist, den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn weiterzuführen. Im Hinblick auf die auch nach dem geänderten Einreichplan ausdrücklich vorgesehene Dimensionierung des Brückenbauwerks für die Zulegung eines zweiten Gleises kann nicht zweifelhaft sein, dass das Vorhaben das - allenfalls auch erst stufenweise zu verwirklichende - gesamte Projekt des zweigleisigen Ausbaus umfasst. Daher wurde auch dieser Feststellungsbescheid, wonach keine UVP durchzuführen sei, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. |