| Zl. 2008/05/0009 vom 10. September 2008 (Anlagenrecht) - September Erweiterung des Steinkohlekraftwerkes Mellach Über Antrag der Errichtungsgesellschaft führte die steiermärkische Landesregierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Gegenstand war die Erweiterung des in Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung. Derzeit befindet sich am Standort Mellach das mit Steinkohle befeuerte Fernheizkraftwerk Mellach. Am unmittelbar neben Mellach liegenden Standort Werndorf befinden sich der bestehende, gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 1 sowie der bestehende heizölschwer- bzw. gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 2. Die Kraftwerksstandorte Mellach und Werndorf, welche räumlich lediglich durch die Mur getrennt sind, liegen im Süden von der mehr als 11 km entfernt liegenden Landeshauptstadt Graz. Bewohner von Graz wendeten ein, dass eine Steigerung von Luftschadstoff-Immissionen und Lärm-Immissionen zu erwarten sei. Die steiermärkische Landesregierung erteilte die beantragte Bewilligung; eine dagegen erhobene Berufung an den Umweltsenat blieb erfolglos. Angeordnet wurde eine Beschränkung der Bauzeit auf werktags 6'00 bis 22'00 Uhr sowie weiters, dass das nunmehr genehmigte Kraftwerk nicht gleichzeitig mit dem bestehenden Kraftwerksblock Werndorf 1 betrieben werden darf. Der von den betroffenen Bewohnern angerufene Verwaltungsgerichtshof anerkannte zunächst deren Parteistellung als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G). Ihre Beschwerde blieb aber aus folgenden Gründen erfolglos: Der Umweltsenat konnte, gedeckt durch die Verfahrensergebnisse, ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis kommen, dass das Vorhaben nicht relevant zur Immissionsbelastung beiträgt. Bezüglich der Feinstaubbelastung des Raumes Wildon-Mellach-Graz kann nicht von einer durch die bewilligte Anlage verursachten Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes für Feinstaub ausgegangen werden. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten ist eine toxische Wirkung durch das GDK-Mellach auf Menschen auch unter "worst case"-Bedingungen auszuschließen. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde festgestellt, dass die bestehende Immissionssituation durch das Vorhaben nicht geändert wird. Die Behörde hatte die bei den Nachbarn zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Anlage an Hand der bei den Nachbarn bestehenden Immissionen jedweder Art zu messen, sodass die behauptete Lärmbelästigung ausschied. Die Nachbarn meinten weiters, die Behörde hätte nicht nur eine "Änderung" bzw. "Erweiterung" eines bestehenden Kraftwerks behandeln dürfen. Die Gesamtbelastungen des Vorhabens unter Einbeziehung der am selben Standort noch bestehenden Kraftwerke Werndorff 1 und 2 lägen deutlich über den im Verfahren behandelten Werten. Auch die Möglichkeit der Fernwärme-Auskopplung und die diesbezügliche Leitung hätten für die Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden müssen. Dem hielt der Umweltsenat in Übereinstimmung mit der Rechtslage entgegen, dass die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen hat, als dies zur Wahrung der im UVP-G anführten Interessen erforderlich ist. Auf Grund der in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das gegenständliche Vorhaben keine Änderung erfährt. Die Genehmigung der beantragten Änderung hat daher im Beschwerdefall nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen. Zutreffend verwies die Errichtungsgesellschaft in diesem Zusammenhang auf die Projektbeschreibung, wonach mit dem GDK Mellach die bereits bestehende Fernwärmeversorgung für Graz gesichert werden soll und deren Kapazität durch die "kalte" Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1, die nun durch eine Auflage abgesichert ist, begrenzt wird. Das Fernwärmenetz und die Fernwärmetransportleitung nach Graz sind nicht Projektsbestandteil. Da die behaupteten Rechtsverletzungen somit nicht vorlagen, musste die Beschwerde der Nachbarn abgewiesen werden. |