| Zl. 2008/03/0125 vom 3. September 2008 (Telekommunikationsrecht) - September Allgemeine Geschäftsbedingungen von Telefondienstanbietern Ein Telefondienstanbieter hat seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) ab 1. Juli 2008 geändert und diese Änderung pflichtgemäß (§ 25 Telekommunikationsgesetz; TKG) der Regulierungsbehörde Telekom-Control-Kommission angezeigt. Die Regulierungsbehörde hat in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid dieser Änderung widersprochen: Die AGB würden gegen § 6 Abs 2 Z 1 Konsumentenschutzgesetz verstoßen, da sich der Telefondienstanbieter in § 2 Abs 1 der AGB das Recht vorbehalte, von einem unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertreter von den der Regulierungsbehörde angezeigten Entgeltbestimmungen abweicht. Der Telefondienstanbieter machte vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, die von ihm angezeigten AGB würden ein "sachlich gerechtfertigtes" Rücktrittsrecht beinhalten. Ein sachlicher Grund sei jedenfalls gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmers am Rücktritt deshalb bestehe, weil unrichtige Angaben gemacht wurden. Das müsse auch für unrichtige Angaben zum Beispiel eines Mitarbeiters des Anbieters gelten. Der Telefondienstanbieter müsse sich in gewisser Hinsicht dagegen absichern, dass möglicherweise Call-Center-Mitarbeiter oder Promotoren seiner Vertriebspartner Verträge "zu anderen Bedingungen, als den angebotenen" abschließen würden. Dem Anbieter sei keinesfalls zumutbar, etwaige von den angezeigten Entgeltbestimmungen abweichende Konditionen für die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten tatsächlich zu erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof sah die behauptete sachliche Rechtfertigung für das dem Telefondienstanbieter eingeräumte Rücktrittsrecht nicht als gegeben an. Bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Telekom-Control-Kommission nach § 25 Abs 6 TKG ist die "kundenfeindlichste Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen; danach würde die verfahrensgegenständliche Klausel den Telefondienstanbieter bereits im Falle einer geringfügigen, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Abweichung bei der Entgeltsvereinbarung ohne weitere Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigen. Der Telefondienstanbieter hat es ja in der Hand, sein Vertriebssystem so zu gestalten, dass eine Überprüfung, ob die jeweils einem Vertrag zugrunde zu legenden Entgelte jenen entsprechen, die auch der Regulierungsbehörde angezeigt wurden, noch vor Bestellungsannahme erfolgen kann, etwa indem "Vertriebspartnern" - bei denen der Anbieter offenbar in relevantem Umfang mit unrichtigen Entgeltzusagen rechnet - keine Abschlussvollmacht erteilt wird oder indem entsprechende Annahmefristen ausbedungen werden. Nach der im vorliegenden Fall beanstandeten Klausel, die keine Einschränkung im Hinblick auf das Ausmaß der Abweichung enthält, knüpft das Rücktrittsrecht des Unternehmers an Umstände an, die ausschließlich in seinem Bereich liegen. Ein anerkennenswertes Interesse, dass ihm auf Grund dieser nur in seinem Einflussbereich liegenden Faktoren ein Rücktritt ermöglicht wird, und zwar auch dann, wenn die Auswirkungen im Einzelfall gering wären, ist nicht zu erkennen. Der gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 erfolgte Widerspruch der Telekom-Control-Kommission gegen die vom Telefondienstanbieter angezeigten AGB auf Grund des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG erfolgte daher zu Recht. Der Beurteilungsmaßstab des § 6 KSchG war heranzuziehen, weil die verfahrensgegenständlichen AGB jedenfalls auch für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG zur Anwendung kommen sollten. |