Zl. 2006/11/0222 vom 18. Juni 2008
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(Jugendschutz) - Juli

Alkoholausschank an Jugendliche (2. Fall)

Ein Kärntner Wirt wurde von der Bezirkshauptmannschaft (BH) wegen Übertretung des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG) bestraft (€ 500,--), weil er einem Jugendlichen alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent ausgeschenkt hat.

Seine dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten war erfolgreich und führte zur Einstellung, weil die BH eine unrichtige rechtliche Zuordnung vorgenommen hätte.

Der von der Kärntner Landesregierung angerufene Verwaltungsgerichtshof bestätigte, wenn auch aus anderen Gründen, die Verfahrenseinstellung durch den UVS, weil der Wirt für die selbe Tat schon wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung bestraft worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf die Garantie des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

Nach § 6 Abs. 1 K-JSG muss der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung verhindern, dass Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt. Ein Verstoß dagegen ist nach § 16 Abs. 1 K-JSG strafbar.

Nach der Gewerbeordnung dürfen Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen "nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen" der Genuss von Alkohol verboten ist

Die Auffassung der Kärntner Landesregierung, dass der Wirt als Unternehmer im Sinne des K-JSG wegen desselben Verhaltens auch nach dem K-JSG strafbar sei, verstößt gegen Art. 4 des 7. ZP-EMRK: Dass es sich nämlich gegenständlich um dasselbe Verhalten handelt, ergibt sich schon daraus, dass § 114 GewO 1994 das Ausschankverbot an die Vorschriften der landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen knüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch klargelegt, nach welchem Gesetz hier vorzugehen ist: Während das K-JSG im § 6 "Unternehmer" (und Veranstalter) schlechthin erfasst, sind Gastgewerbetreibende - als spezielle Gruppe der Unternehmer - durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 erfasst. Daher hat § 114 GewO 1994 als spezielle Norm, die sich an die Gastgewerbetreibenden richtet, den Vorrang.

Im Ergebnis zu Recht hat daher der UVS die Strafbarkeit des Mitbeteiligten als Gastgewerbetreibenden (auch) nach den Bestimmungen des K-JSG verneint; die Tat blieb auch nicht ungeahndet, weil richtigerweise eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung erfolgte.

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