Zl. 2007/04/0235 vom 28. März 2008
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(Gewerberecht) - Juli

Alkoholausschank an Jugendliche (1. Fall)

Ein Kärntner Wirt wurde bestraft (€ 1.000,-), weil er (u.a.) einem Jugendlichen zumindest ein großes Bier ausgeschenkt hat, obwohl Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken dürfen, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Der Jugendliche hatte zuvor zwei weitere Lokale aufgesucht, wo er jeweils ein großes Bier getrunken hat.

Ein Beamter des (damaligen) Gendarmeriepostens hatte an jenem Abend den Auftrag, im Stadtgebiet Alkoholkonsum von Jugendlichen zu kontrollieren. In unmittelbarer Nähe zum Lokal traf er den Jugendlichen an, der auf ihn einen alkoholisierten Eindruck gemacht und auch zugegeben hat, alkoholisiert zu sein. Ein freiwillig durchgeführter Alkomattest hat eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entsprechend etwa 1,0 Promille Alkoholgehalt des Blutes) ergeben.

Nach § 114 Gewerbeordnung dürfen Wirte keine alkoholischen Getränke an Jugendliche ausschenken, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Kärntner Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

In seiner gegen die Bestrafung erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Wirt geltend, dass er keine Möglichkeit habe, Jugendliche bei Betreten seines Lokales auf allfälligen vorherigen Alkoholkonsum hin zu kontrollieren. De facto würde dies ein Verbot des Alkoholausschankes bedeuten.

Dieses Argument veranlasste den Verwaltungsgerichtshof aber nicht, die Bestrafung aufzuheben. Die dem Wirt durch § 114 Gewerbeordnung auferlegte Verpflichtung bedeutet, dass im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol ausgeschenkt werden darf.

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