Zl. 2006/11/0205 (A 2008/0005) vom 3. Juni 2008
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(Sozialrecht) - Juni

Pensionssicherungsbeitrag der Ärztepensionisten

Aus Anlaß eines Beschwerdefalles, in welchem ein pensionierter Arzt eine Vorschreibung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zur Zahlung eines Pensionssicherungsbeitrages bekämpft, sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Verfassungskonformität der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entstanden.

Zur Vertretung des Ärztestandes sind die Ärztekammern in den jeweiligen Bundesländern eingerichtet. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört u.a. die Errichtung und der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen sowie eines Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen.

Der Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die Ärzteliste eingetragen worden ist, seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Ärzte, die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds in Anspruch nehmen und ihre ärztliche Berufstätigkeit beendet haben (im Folgenden: "Ärztepensionisten"), sind nach dieser Konzeption nicht (mehr) ordentliche Kammerangehörige. Ein Arzt, der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht und nicht ordentliches Mitglied ist, kann mangels Wahlrecht auf die Zusammensetzung der Organe der Ärztekammer und in weiterer Folge auf die von diesen getroffenen Entscheidungen keinerlei Einfluss nehmen.

Die Vollversammlung wird durch § 109 Abs. 8 Ärztegesetz ermächtigt, in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzusetzen, dass Empfängern von Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds ein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wird. Dadurch werden insofern massiv Interessen der Ärztepensionisten berührt, als es sich beim "Pensionssicherungsbeitrag" der Sache nach um eine Pensionskürzung, also um einen Abzug von einer bisher zustehenden Pensionsleistung handelt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Regelung des § 109 Abs. 8 Ärztegesetz die verfassungswidrige Möglichkeit eröffnet, dass die Selbstverwaltungskörperschaft Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich, frei von Weisungen und ohne Instanzenzug, Angelegenheiten gegenüber einem Personenkreis regelt, der über den im Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personenkreis hinausgeht.

Die Vollversammlung entbehrt einer demokratischen Legitimation durch jenen Personenkreis, der von der Regelung primär und unmittelbar betroffen ist, also der "Ärztepensionisten", da diesem Personenkreis weder aktives noch passives Wahlrecht zur Vollversammlung zusteht. Im gegebenen Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, dass die Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrags einerseits eine besondere Eingriffsintensität aufweist und andererseits eine strukturell konträre Interessenlage zwischen jenem Personenkreis besteht, der von der Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrages unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird, und jenen ordentlichen Kammerangehörigen, die als "aktive" und zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds verpflichtete Ärzte zur Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 109 Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998 (und die entsprechende Verordnungs-?estimmung) als verfassungswidrig aufzuheben.

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