Zl. 2006/03/0114 vom 28. Mai 2008
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(Sicherheitswesen) - Juni

Weiterbesitz ererbter, aber verbotener Waffen nur im Falle einer Ausnahmebewilligung erlaubt

Der verstorbene Ehemann einer Waffenbesitzerin war rechtmäßiger Eigentümer einer verbotenen Waffe, nämlich einer Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun). Die Erbin wollte die Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte für den Besitz dieser verbotenen Waffe; sie meinte, dass im Erbfall die für den Besitz verbotener Waffen ansonsten notwendige Ausnahmebewilligung nicht erforderlich wäre. Der Antrag wurde vom Innenministerium abgewiesen, wogegen sich die Erbin an den Verwaltungsgerichtshof wandte.

Nach § 17 (1) Waffengesetz (WaffG ) sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen u.a. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns'') verboten; die Behörde kann aber (das ist eine Ermessensentscheidung) verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen einer solchen Waffe nachweisen, Ausnahmen von diesen Verboten bewilligen.

Während im Zusammenhang mit (bloß) genehmigungspflichtigen Schusswaffen eine sog. "Rechtfertigung" im Sinne des § 21 Abs 1 WaffG ausreicht, bedarf der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keiner bloßen "Rechtfertigung", sondern einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf.

Der Gesetzgeber hat für den Erbfall davon abgesehen, eine ("weitere") Rechtfertigung für den Erwerb zu verlangen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte im Erbfall bei der Erteilung der Berechtigung der Wille, das Erbe antreten zu wollen, als Rechtfertigung anzusehen sein. Diese Privilegierung des Erben hinsichtlich des Nichterfordernisses einer Rechtfertigung für genehmigungspflichtige Schusswaffen erstreckt sich nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die für den Besitz verbotener Waffen erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG.

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die Erbin räumt ein, dass an der gegenständlichen Waffe aus waffentechnischer oder waffenhistorischer Sicht kein besonderes sammlerisches Interesse besteht; die besondere Geschichte der Waffe sei vielmehr der Umstand, dass die Erbin gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dieser Flinte oftmalig schießen gewesen sei und es sich eben um ein Erinnerungsstück handle.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das private Interesse, die Waffe als "besonderes Erinnerungsstück" aufzubewahren, für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht ausreicht. Da vergleichbare Interessenlagen geradezu typisch im Erbfall vorliegen, konnte der Verwaltungsgerichtshof keine fehlerhafte Ermessensübung seitens der Behörde erkennen. Schließlich steht das öffentliche Interesse, den Privatbesitz verbotener Waffen nur in Ausnahmefällen - also insbesondere auch nicht routinemäßig im Erbfall - zuzulassen, schon durch die Entscheidung des Gesetzgebers fest; berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können, wurden nicht nachgewiesen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb daher erfolglos.

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