| Zlen. 2007/04/0232 und 0233 vom 28. Mai 2008 (Vergaberecht) - Juni Auftragsvergabe für Kraftwerk Mellach wurde bestätigt Gegenstand dieses Vergabeverfahrens waren Generalunternehmerleistungen für die Planung und Ausführung des schlüsselfertigen, betriebsbereiten Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks in Mellach samt Langzeitwartungsvertrag. Vom Auftraggeber wurden die Bieter 1 und Bieter 2 eingeladen, auf Basis der Ausschreibungsunterlagen ein Angebot abzugeben. Am 5. September 2007 erklärte die Auftraggeberin, dass nach der Bewertung der Letztangebote das Angebot des Bieters 2 mit einem Vorteil in der Bewertung von 1,8% erstgereiht und dieser daher als "preferred bidder" ausgewählt worden sei. Mit der "Ausscheidensentscheidung" vom 20. November 2007 teilte die Auftraggeberin dem Bieter 1 mit, dass sein Angebot ausgeschieden werde. Das Bundesvergabeamt wies den Nachprüfungsantrag betreffend die Entscheidung über die Auswahl des "preferred bidder" wie auch Nachprüfungsanträge, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, ab. Gegen beide Bescheide erhob der Bieter 1 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es für zulässig, dass - wie hier - das Vorliegen von Ausscheidensgründen schon im Rahmen der Nachprüfungsentscheidung betreffend den "preferred bidder" als sog. Vorfrage geprüft wurde. Der Gerichtshof ging zunächst auf die Ausscheidensentscheidung ein. Das Angebot des Bieters 1 ist jedenfalls wegen des Fehlens der verlangten 36-monatigen Garantie betreffend die Verfügbarkeit der Gesamtanlage nicht ausschreibungskonform gewesen; dieser Mangel wurde trotz der Aufforderung (und einer diesbezüglichen Zusage), eine entsprechende Vervollständigung im Letztangebot vorzunehmen, nicht behoben. Schon deshalb konnte, ohne dass auf die weiteren Ausscheidungsgründe einzugehen war, der Ansicht des Bundesvergabeamts gefolgt werden, dass das Angebot des Bieters 1 gemäß § 269 Bundesvergabegesetz 2006 rechtmäßig ausgeschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof billigte aber auch die Richtigkeit der Auswahl des "preferred bidder". Er verwies unter Bezugnahme auf das EuGH Verfahren C-249/01("Hackermüller“) darauf, dass ein Bieter den Zuschlag nicht erhalten könne, der selbst gegen die Ausschreibungsbedingungen oder gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstoßen hat. Der Bieter 1 konnte daher den Zuschlag schon mangels eines ausschreibungskonformen Angebotes nicht erlangen, sodass ihm durch die Entscheidung des Auftraggebers, mit der der Bieter 2 als "preferred bidder" ausgewählt wurde, kein Schaden entstehen konnte; ein solcher Schaden wäre aber Voraussetzung für einen Nachprüfungsantrag. Das Bundesvergabeamt hat daher auch dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung betreffend den "preferred bidder" zu Recht nicht stattgegeben. |