Zl. 2007/02/0136 vom 25. Jänner 2008
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(Kraftfahrrecht) - Mai

Undeutliche Aufforderung zur Lenkerauskunft muss nicht beantwortet werden

Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wurde bestraft (€ 60.-), weil er trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich, weil die Aufforderung undeutlich und missverständlich war:

Wird in einem Lenkerauskunftsverlangen der Zulassungsbesitzer aufgefordert,

gem § 103 Abs 2 KFG Auskunft zu erteilen, danach

als erster Hinweis der Inhalt des § 103 Abs 2 KFG wiedergegeben, in der Folge

darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung der Auskunft strafbar sei und in einem letzten Hinweis

darauf hingewiesen, dass die Behörde, wenn der Zulassungsbesitzer trotz seiner Mitwirkungspflicht die geforderte Auskunft nicht erteile, davon ausgehe, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Fahrzeug gelenkt habe,

so ist ein solches Auskunftsverlangen derart missverständlich, dass der Zulassungsbesitzer nicht zur Beantwortung verpflichtet ist. Eine solche Gestaltung des Auskunftsverlangens erweckt nämlich den (unrichtigen) Eindruck, es werde dem Zulassungsbesitzer die Wahlmöglichkeit eingeräumt, er könne, anstatt Auskunft zu erteilen, auch in Kauf nehmen, bei Nichterteilung der Auskunft von der Behörde sogleich als Lenker angesehen zu werden. Die Nichterteilung der Auskunft ist nämlich jedenfalls selbständig strafbar, und zwar unabhängig davon, ob aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers festgestellt werden und er wegen der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Verkehrsübertretung bestraft werden kann.

Da die Behörde verkannt hat, dass der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet war, eine derart missverständliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten, wurde der bekämpfte Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

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