Zl. 2006/08/0035 vom 20. Februar 2008
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(Sozialrecht) - April

Zuschüsse zu den Pensionsversicherungsbeiträgen für Künstler

Seit dem Inkrafttreten des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) erhalten Künstler Zuschüsse zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung, die sie als selbständig erwerbstätige Künstler nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu entrichten haben. Ob ein solcher Zuschuss gewährt wird, hängt nicht nur davon ab, dass ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschritten wird. Verlangt wird auch, dass der Künstler ein bestimmtes Mindesteinkommen (das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG; im Jahr 2004 waren das € 3.794,28) aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt.

Einem Künstler wurde der Zuschuss verweigert, weil die Behörde das steuerfreie Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit nicht heranzog, sodass das gesetzlich geforderte Mindesteinkommen nicht erreicht worden war.

Von dem vom Künstler angerufenen Verwaltungsgerichtshof war daher die Streitfrage zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des für eine solche Förderung erforderlichen Mindesteinkommens auch steuerfreie Einkünfte, wie Preise, Stipendien etc. mit berücksichtigt werden oder ob es nur auf das steuerpflichtige Einkommen des Künstlers ankommt.

Da einerseits im Gesetz beim Höchsteinkommen auf "die Summe der Einkünfte .. nach § 2 Abs. 3 EStG" abgestellt wird, andererseits beim Mindesteinkommen nur auf den Begriff des "Einkommens aus dieser (=künstlerischen) Tätigkeit" verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass der Einkommensbegriff beim Mindesteinkommen ein weiterer sein kann als jener der Höchstgrenze.

Unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgten sozialpolitischen Zwecke, sowie auf den Umstand, dass Künstler ihren Lebensunterhalt typischerweise auch aus Förderungen, Stipendien und Preisen bestreiten, welche zur Förderung des künstlerischen Schaffens von der Einkommensteuer befreit sind, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass für den Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung aus der künstlerischen Tätigkeit auch jene Künstler den Zuschuss erhalten, die nur mit Hilfe solcher steuerfreier Förderungsmittel die gesetzliche Grenze des Mindesteinkommens erreichen.

Der angefochtene Bescheid, in dem die gegenteilige Rechtsansicht vertreten wurde, erwies sich daher als rechtswidrig; er wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

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