Zl. 2008/03/0020 vom 26. März 2007
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(Telekommunikationsrecht) - April

Parteistellung im Marktanalyseverfahren zu Kommunikationsdienstleistungen

Vor der Regulierungsbehörde, der Telekom-Control-Kommission, fanden mehrere Marktanalyseverfahren statt. Diese Verfahren betrafen beispielsweise die Märkte für den Zugang von Kunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, für In- und Auslandsgespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten oder für die Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz einzelner Telefondienstleistungs-Anbieter. Dabei wurde analysiert, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügten oder effektiver Wettbewerb gegeben sei.

Die Tele2 Telekommunication GmbH (vormals Tele2 UTA Telekommunication GmbH) begehrte in diesen Verfahren Parteistellung, um insbesondere ihr Recht auf Akteneinsicht wahren zu können. Dieses Recht verweigerte die Regulierungsbehörde, weil nach § 37 Abs 5 TKG 2003 nur jenes Unternehmen Parteistellung hätte, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Der von der Tele2 angerufene Verwaltungsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage vor, ob diese innerstaatliche Bestimmung dem Art 4 Abs 1 der Richtlinie 2002/21/EG, wonach jedem von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde "betroffenen" Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde eingeräumt werden müsse, widerspricht.

Im Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, wurde entschieden,

der Begriff der 'betroffenen' Partei sei so auszulegen, dass dieser Begriff nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch den mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehenden Anbieter erfasst, der durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Weiters wurde vom EuGH ausgesprochen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht die Stellung einer Partei zugesteht, im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der genannten Richtlinie verstößt. Das innerstaatliche Verfahrensrecht muss aber den Schutz der Rechte, die Konkurrenten der Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleisten, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist.

Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, dass im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die (österreichische) Verfahrensordnung den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte nicht ungünstiger ausgestalten darf als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln.

Mit der Parteistellung nach österreichischem Verfahrensrecht sind wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden (Akteneinsicht, Bescheidzustellung, Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel und Geltendmachung der Entscheidungspflicht bei Säumnis der Behörde).

Würde also der "betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei mit allen oben genannten Rechten, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Tele2 "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist, ihr auch volle Parteistellung samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren ist.

Da die Regulierungsbehörde eine Prüfung der "Betroffenheit" der Tele2 unterlassen und damit die Ausübung der Parteirechte verweigert hat, wurde der beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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