Zl. 2005/12/0209 vom 29. Februar 2008
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(Beamtendienstrecht) - April

Nichtbewährung eines Gymnasialdirektors

Nach § 207h Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) sind Ernennungen auf bestimmte leitende Funktionen z. B. Schulleiter, zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Die Bestellung wird unbefristet, wenn dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer mitgeteilt wird, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. In einem solchen Fall hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung durch eine Gutachterkommission zu beantragen. Die Bestellung endet dann, wenn der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich, jetzt mittels Bescheid) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Durch die Festsetzung dieser "Erprobungszeit" soll sichergestellt werden, dass alle sich nicht voll bewährenden Beamten von einer Leitungsfunktion abberufen werden können, bevor die Bestellung unbefristet wird.

Gegenüber dem Direktor eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums stellte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur aufgrund des eingeholten Gutachtens fest, dass sich der Direktor auf seinem Arbeitsplatz als Leiter des BG/BRG nicht bewährt habe.

Die dagegen vom Direktor an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Zutreffend ging die Behörde davon aus, dass das Anforderungsprofil eines Schulleiters neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung umfasst. Dem Schulleiter kommt eine besondere Vorbildfunktion zu und es trifft ihn eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Die Feststellung der Nichtbewährung unterscheidet sich insofern von disziplinären Sanktionen, als es nicht um eine Reaktion auf ein schuldhaftes Fehlverhalten geht, sondern darum, ob der Funktionsinhaber die an ihn zu stellenden Anforderungen erfüllt.

Hier wurde die Feststellung der Nichtbewährung auf eine große Zahl konkreter Vorwürfe eines Fehlverhaltens (z. B. die mangelnde Aufsicht über Schüler, einschüchterndes Verhalten gegenüber Personalvertretern, Auseinandersetzung mit einer Lehrerin in Anwesenheit von Schülern) gestützt. Dabei handelte es sich nicht bloß um einmalige und unbedeutende Fehlleistungen, sondern um wiederholte und z.T. andauernde Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung von für das Besoldungsrecht maßgeblichen Vorschriften, der Befolgung von Weisungen, der Wahrung der Rechte der Personalvertretung und der Einhaltung der besonderen Pflichten eines Schulleiters. Der Verwaltungsgerichtshof folgte der Behörde darin, dass solche gehäuft festzustellenden Verhaltensweisen den Schluss auf mangelnde Kommunikationsfähigkeit, unzureichendes Konfliktmanagement und ungeschicktes Führungsverhalten zulassen. Das gehäufte Vorkommen solcher Fehlleistungen reicht für die Annahme einer mangelnden Bewährung in einer Führungsfunktion aus und diese Fehlleistungen können durch anderweitiges, nicht zu beanstandendes Verhalten des Schulleiters nicht kompensiert werden. Auch ließ die Bewährung des Direktors in seiner früheren Funktion als Administrator angesichts eines anderen Tätigkeitsbildes keinen Schluss auf die Bewährung als Schulleiter zu.

Da auch die Beweiswürdigung und die darauf gründenden Feststellungen der Behörde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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