| Zl. 2006/06/0204 vom 28. Februar 2008 (Verfahrensrecht) - März Bekanntgabe eines Verhandlungstermins via Internet im Regelfall unzulässig Vom Stattfinden einer Bauverhandlung sind der Behörde unbekannte Beteiligte, denen möglicherweise doch ein Mitspracherecht zukommt, dadurch zu verständigen, dass
Diese Regelung im Steiermärkischen Baugesetz entspricht einer Regelung im (österreichweit geltenden) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein der Behörde unbekannter Nachbar, der die Verhandlung (mangels Kenntnis vom Termin) versäumt hatte, wollte trotzdem gegen die erteilte Baubewilligung berufen. Die Gemeindebehörden und die in weiterer Folge damit befasste Steiermärkische Landesregierung hielten ihm entgegen, dass er vom Termin gehörig verständigt worden wäre. Der Nachbar habe einerseits durch den ordnungsgemäßen Anschlag an der Amtstafel im Rathaus, andererseits durch die Kundmachung der Verhandlung auf der Gemeinde-website vom Bauvorhaben Kenntnis erlangen können. Einschaltungen im Internet seien nämlich als „geeignete“ Kundmachungsform anzusehen. Es handle sich beim Internet um ein sehr verbreitetes Medium; im Jahre 2005 seien 63 % aller österreichischen Haushalte mit mindestens einem Haushaltsmitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren mit einem Computer ausgestattet gewesen. Außerdem hätten rund 1,5 Mio. Haushalte einen Internet-Zugang, was einen Anteil von 47 % ausmache. Gegen die bescheidmäßige Verweigerung der Berufungsmöglichkeit erhob der Nachbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Frage zu klären hatte, ob die zusätzliche Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung auf einer Gemeinde-website eine geeignete Kundmachungsform ist. Eine Kundmachungsform ist dann „geeignet“, wenn die Kundmachung sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet folgte der Verwaltungsgerichtshof der in der Literatur vertretenen Meinung, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d.h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Außerdem muss diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekannt gemacht werden. Nur dann kann man von den Beteiligten auch fordern, dass sie regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau halten. Eine Kundmachung via Internet entspricht derzeit nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen, etwa bei entsprechend ausgestatteten Beteiligten in speziellen Verfahren den Erfordernissen einer geeigneten zusätzlichen Kundmachung. Eine Vernetzung sämtlicher Beteiligter des vorliegenden Bauverfahrens wurde von den Gemeindebehörden aber nie behauptet. Ohne Bedeutung ist es, ob der betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung kämpfende Nachbar selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht. Die im vorliegenden Fall vorgenommene zweite Kundmachung via Internet wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof somit nicht als "geeignet" qualifiziert. Der Nachbar hat daher seine Parteistellung nicht verloren, über seine Berufung muss inhaltlich entschieden werden. |