| Zl. 2004/10/0100 vom 14. Dezember 2007 (Apothekenrecht) - März Keine Hausapotheke für "approbierte Ärzte" Ein deutscher Arzt hat durch die in Berlin abgelegte Approbation die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung erlangt. Diese berechtigt nach dem (österreichischen) Ärztegesetz zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit. Er ist in der (österreichischen) Ärzteliste als „approbierter Arzt“, nicht aber als Arzt für Allgemeinmedizin eingetragen. In einem kleinen Ort in Oberösterreich eröffnete der Arzt eine Praxis. Dort befindet sich keine öffentliche Apotheke, die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist in einer 11 Straßenkilometer entfernten Stadt. Er beantragte die Genehmigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, was ihm zunächst von der Bezirkshauptmannschaft verweigert, vom Unabhängigen Verwaltungssenat aber gewährt worden war. Die dagegen vom Inhaber der Stadtapotheke erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich. Nach § 29 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Das Ärztegesetz 1998 unterscheidet an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen "approbierten Ärzten" und "Ärzten für Allgemeinmedizin". Im Ärztegesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnungen "approbierter Arzt" beziehungsweise "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen haben. Grundsätzlich hat der Arzt für Allgemeinmedizin eine über den Ausbildungsstand des approbierten Arztes hinausgehende Ausbildung zu absolvieren und ist eine solche weiterführende Ausbildung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Es besteht somit ein Unterschied zwischen einem "approbierten Arzt" und einem "Arzt für Allgemeinmedizin"; die Eintragung in die Ärzteliste ist für die rechtliche Gleichstellung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten mit österreichischen Ärzten maßgeblich. Da das Apothekengesetz auf die Berufsbefugnis als "Arzt für Allgemeinmedizin" abstellt, durfte diesem Arzt auf Grund der Eintragung in der Ärzteliste als "approbierter Arzt" die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erteilt werden. |