| Zl. 2007/18/0601 vom 29. Jänner 2008 (Fremdenrecht) - März Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte Einem Fremden wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes aus 2003 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. (Fremden wird unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher Status zuerkannt, wenn ihr Asylantrag nicht erfolgreich war.) Seinen Antrag auf Ausstellung eines sog. „Fremdenpasses“ hat er damit begründet, dass seine in Bosnien lebende Mutter schwer krank wäre und er keinen Vater hätte. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wies den Antrag ab. Der Fremde mache (nur) humanitäre Gründe im Sinn des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) geltend. In den Fällen des § 88 FPG komme es aber nicht (nur) darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertat zur früheren Rechtslage die Auffassung, dass es für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht bloß auf das Interesse des Fremden ankommt, sondern dass auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen müsse. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erforderte einen restriktiven Maßstab. Allerdings trat zwischenzeitig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft, die bis 10. Oktober 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Sie betrifft Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Nach deren Artikel 25 (Reisedokumente) stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Die Einschränkung des § 88 Abs. 1 FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Interesse der Republik gelegen ist, ist in Ansehung des Art. 25 der genannten Richtlinie, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht, gemeinschaftsrechtswidrig und hat daher in Fällen, die nach § 88 Abs. 1 FPG zu beurteilen sind, unangewendet zu bleiben. Die Sicherheitsdirektion hat aber nicht geprüft, ob die Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers als humanitärer Grund anzusehen ist, der die (vorübergehende) Anwesenheit des Fremden in einem anderen Staat erfordert, oder ob die Ausstellung eines Fremdenpasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten ist. Ihr Bescheid wurde daher aufgrund der Beschwerde des Fremden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. |