Zl. 2006/10/0238 vom 14. Dezember 2007
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(Naturschutzrecht) - Februar

"Hochstand" oder "Schlafkanzel" im Naturschutzgebiet

Nach der Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung (VO) sind im "Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen" alle Eingriffe in die Natur untersagt. Die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen gilt als verbotener Eingriff. Von diesem Verbot ausgenommen ist die landschaftsgerechte Errichtung bzw. Aufstellung von hölzernen Ansitzen, Hochständen, Fütterungen, Sulzen, Weide- und Wildzäunen, hölzernen Bienenhütten sowie Viehunterständen.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde einem zur Jagdausübung Berechtigten aufgetragen, zwei innerhalb des Naturschutz- und Natura 2000 Gebietes "Kalkhochalpen" befindliche Holzhütten zu entfernen. Es handelt sich um 2 m hohe, hüttenartige, aufgestelzte Bauwerke mit je ca. 10 m² Grundfläche. Die Hütten können jeweils durch eine einflügelige Drehtür über ein der Tür vorgebautes Podest betreten werden, der Einstieg erfolgt mit einfachem Holzgeländer und leiterartiger einfacher Treppe. Auf jeweils zwei Seiten besteht ein Fenster mit Balken. Eine Hütte ist mit einer Schlafgelegenheit ausgestattet, die andere zusätzlich mit einem Stockbett. In beiden Anlagen gibt es noch ein Regal, einen Eckschrank, eine Bank und zwei Tischauflagen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Frage zu klären, ob die errichteten Anlagen als "Hochstände" bzw. "hölzerne Ansitze" vom Eingriffsverbot ausgenommen sind, oder ob es sich um sonstige, dem Eingriffsverbot (grundsätzlich) unterliegende Anlagen handelt. Während die Behörde der Auffassung ist, dass die verfahrensgegenständlichen Bauwerke mit den beschriebenen Ausmaßen, nicht unter den Begriff "Hochstände" bzw. "Ansitze" fallen, vertritt der Jagdberechtigte den gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung, die erwähnten Begriffe seien nach dem jagdlichen Sprachgebrauch auszulegen. Als "Schlafkanzel" ausgeführte Reviereinrichtungen fielen eindeutig unter den Begriff des "Hochstandes/Hochsitzes"; sie bilden eine Unterform der geschlossenen Kanzeln. Größe, Form und Ausgestaltung dieser Jagdanlagen ergäben sich ausschließlich aus der allgemeinen jagdfachlichen Praxis und leiteten sich aus der langjährigen Erfahrung im Jagdbetrieb ab. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Anlagen seien aus jagdfachlicher Sicht - nur darauf komme es an und nicht auf den von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen Sprachgebrauch - eindeutig Ansitzeinrichtungen in der speziellen Ausformung einer Schlafkanzel, ihre Größe und Bauweise sei angemessen.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf die Bedeutung der in der VO verwendeten Begriffe "Hochstände" bzw. "hölzerne Ansitze" im allgemeinen Sprachgebrauch: Darunter werden auf mehreren Meter hohen Holzgerüsten (Hochständen) oder auf Holzgerüsten mit geringerer Bauhöhe (Ansitze) bzw. auf Bäumen montierte, kleinflächige, gegebenenfalls mit Sitzgelegenheit und Überdachung ausgestattete Plattformen verstanden, die der Jagdausübung dienen.

Ungeachtet des sachlichen Zusammenhanges mit der Jagdausübung sind es nicht jagdliche Erwägungen, die über die Zuordnung von Einrichtungen zur Kategorie der bereits durch die VO vom Eingriffsverbot ausgenommenen Eingriffe entscheiden. Vielmehr sind es ausschließlich Naturschutzerwägungen, die den Maßstab für die Zuordnung geben. Auch wenn die in der VO verwendeten Begriffe Ähnlichkeiten mit jagdsprachlichen Begriffen aufweisen, folgt daraus nicht, dass die in der VO verwendeten Begriffe auch jenen Inhalt haben, der jagdsprachlichen Begriffen - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch – zukommt, weil eben nicht die in der jagdsprachlichen Begriffsbildung zum Ausdruck kommenden jagdlichen Erwägungen den Ausschlag dafür geben, welche Vorhaben als "Hochstände" vom Eingriffsverbot ausgenommen sind, sondern Naturschutzerwägungen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob bestimmte Einrichtungen aus jagdfachlichen Erwägungen als "Hochsitz", "Schlafkanzel" und dgl. zu beurteilen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete daher nicht, dass die Behörde zur Auffassung gelangte, als "Hochstände" seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Einrichtungen zu verstehen, die erheblich geringere Ausmaße aufwiesen als die die hier errichteten Anlagen. Die Beschwerde blieb erfolglos.

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