Zl. 2004/01/0133 vom 6. Dezember 2007
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(Polizeirecht) - Februar

Rassistische Beschimpfung durch Polizeiorgane

Beamte der Bundespolizeidirektion Wien führten auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Landesgerichts für Strafsachen Wien in einem Gebäude, in welchem N. N. ein Zimmer bewohnte, eine Hausdurchsuchung durch.

In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) gerichteten Beschwerde erachtete sich N. N. u.a. im Recht verletzt, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Als er aufklären habe wollen, dass es sich bei der Hausdurchsuchung um einen Irrtum gehandelt habe, sei er als "Neger", der Ruhe geben solle, angesprochen worden.

Da der UVS in seinem die Beschwerde abweisenden Bescheid auf diese Beschimpfung gar nicht einging (es waren auch andere Rechtsverletzungen behauptet worden), hielt der Bescheid der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht stand:

Erfolgen bei einem Polizeieinsatz im Dienst der Strafjustiz rassistische Beschimpfungen, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, die Beschimpfungen wären vom richterlichen Befehl gedeckt. Solche Beschimpfungen sind, so sie mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind, als dessen Begleitumstände (Modalitäten) anzusehen, durch die eine richterliche Ermächtigung in der Regel exzessiv überschritten wird. In einem solchen Fall ist der UVS zur Behandlung einer Beschwerde genauso zuständig, wie wenn sonst eine exzessive Gewaltanwendung durch die Beamten erfolgt.

Hier soll im Zuge der Gewaltanwendung zur Herstellung der Sicherheit N.N vor der Durchführung der Hausdurchsuchung in der Weise beschimpft worden sein, dass bei der Formulierung der an ihn gerichteten Befehle rassistische Beleidigungen erfolgten. Ausgehend davon kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Polizeihandeln nicht verneint werden. Wären die rassistischen Beschimpfungen tatsächlich erfolgt, könnte somit das Handeln der Polizei exzessiv und dadurch rechtswidrig gewesen sein.

Der Bescheid des UVS musste daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Anmerkung: Die Zuständigkeitsfrage wurde hier auf Basis der anzuwendenden Rechtslage, also vor Inkrafttreten der StPO-Novelle am 1. Jänner 2008 (s § 106 StPO neu) gelöst.

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