Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

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Zl. 2011/22/0097 vom 31. Mai 2011

(Fremdenrecht) - Juni

Verspätete Umsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts

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Über einen türkischen Staatsangehörigen, der im Jahr 1989 nach Österreich eingewandert ist und sich seither rechtmäßig hier aufhält, wurde aufgrund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot verhängt; seine dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 14. Februar 2011 ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rügte der Fremde, über seine Berufung hätte nicht die weisungsgebundene Sicherheitsdirektion, sondern ein Tribunal, nämlich der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu entscheiden gehabt.

Nach bisheriger Rechtslage entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz; nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 wurde im neu eingefügten § 9 Abs. 1a festgelegt, dass ab 1. Juli 2011 über Berufungen gegen (alle) Rückkehrentscheidungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des Unionsrechts (Richtlinie 2008/115/EG; Rückführungsrichtlinie, die Rückführung in das Herkunftsland betreffend) die unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz festlegen wollte, um die dort vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu erfüllen. Allerdings war von den Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2010 vorzunehmen.

Daraus ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass schon seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist die Einrichtung der Sicherheitsdirektionen als Berufungsinstanz in dem von der Rückführungsrichtlinie erfassten Bereich den unionsrechtlich gebotenen Verfahrensgarantien nicht ausreichend Rechnung trägt. Es bedarf auf der Basis unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, dem Vorrang zukommt, der Einschaltung von Tribunalen; der Instanzenzug ist nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat festgelegt.

Zu klären war auch, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt. Eine Rückkehrentscheidung stellt nach Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme dar, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes auferlegt und der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind.

Daraus folgt schließlich, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist. Der bekämpfte Bescheid wurde wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Sicherheitsdirektion aufgehoben.

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