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Die Geburt des Verwaltungsgerichtshofes Der Verwaltungsgerichtshof - nach schwerer Geburt ein Grundpfeiler des österreichischen Rechts 

Reichsgesetzblatt Nr. 36/1876

Die liberale Revolution des Jahres 1848 ebnete in der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Weg zur Entscheidung der an sie herangetragenen Fälle durch unabsetzbare und unversetzbare, mithin unabhängige und unparteiische Richter. Im Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt, Reichsgesetzblatt Nr. 144/1867, wurde die Unabhängigkeit des Richters in Zivilsachen und in Strafsachen auf Verfassungsebene festgeschrieben. In Zivilsachen stehen die beiden beteiligten Parteien, in Strafsachen der Beschuldigte auf der einen Seite und der staatliche Ankläger auf der anderen Seite einander gleichwertig vor dem Richter gegenüber, der weisungsfrei allein aufgrund der Rechtsordnung entscheidet. Dies besteht bis heute.

Eine derartige unabhängige Gerichtsbarkeit wurde auch für den Bereich der Verwaltung gefordert. Schon im genannten Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt aus 1867 findet sich ein Artikel, der dafür den Verwaltungsgerichtshof vorsieht (Art. 15). Allerdings wird dessen Einrichtung einem eigenen Gesetz vorbehalten. Zur Beschlussfassung dieses Gesetzes kommt es erst im Jahr 1875: Das Gesetz vom 22. Oktober 1875 betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes wird im Reichsgesetzblatt Nr. 36/1876 kundgemacht. Die Diskussionen über die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit waren intensiv, der hinhaltende Widerstand der Verwaltung gegen die Kontrolle durch den unabhängigen Verwaltungsgerichtshof groß, das Ergebnis ein Kompromiss: Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, der beschwerdeführende Bürger auf der einen Seite und die Verwaltung in Gestalt der belangten Behörde auf der anderen Seite stehen einander gleichwertig gegenüber. Allerdings ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, also die Entscheidung der belangten Behörde durch seine zu ersetzen, sondern er hat die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben (zu kassieren), wenn er sie als rechtswidrig erkennt, und die Sache muss in der Folge von der Verwaltung neuerlich entschieden werden, wobei diese freilich an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Im anderen Fall, also wenn der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkennt, hat er die Beschwerde abzuweisen. Weiters bleibt der Instanzenzug innerhalb der Verwaltung aufrecht, erst nachdem der Beschwerdeführer alle Verwaltungsinstanzen durchlaufen hat (je nach Angelegenheit bis zu: Bezirksinstanz, Landesinstanz, Ministerialinstanz), ist er befugt, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen.

Der Verwaltungsgerichtshof entwickelte eine rege rechtsprechende Tätigkeit und wurde zu einem Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtskontrolle der staatlichen Verwaltung. Freilich dauerte es - nach Ansätzen in den 1990er Jahren (Errichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) - bis zur mit Bundesgesetzblatt I Nr. 51/2012 kundgemachten und mit 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarke